Abrechnung Strafsache = auf Kosten d. Staatskasse

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ulili
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#1

22.02.2016, 08:39

Guten Morgen,

ich bitte Euch, einmal über diese Abrechnung zu schauen. Wir waren in in einer Strafsache tätig und die Mandantschaft hat insgesamt 1.000 Euro Vorschuss bezahlt.

Die Angeklagte wurde auf Kosten der Stattskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

Muss ich angeben, dass ich die 1.0000 Euro als Vorschuss bekommen habe? Diese würden ja dann nach Zahlung der Staatskasse an die Mandantin zurückerstattet werden. Ist das nur bei Pflichtverteidigung so?

Ich habe wie folgt die Abrechnung gemacht
:

wird beantragt,

nachstehende Gebühren und Auslagen aufgrund des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts xxx vom xxx festzusetzen und zu erstatten.


Geb. Nr. Bezeichnung Gebühr
4100 Grundgebühr 200,00
4104 Verfahrensgebühr 165,00
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
vor dem Amtsgericht 165,00
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
nach Nr. 4106 (275,00 € pro Tag) 275,00
7000 Kopierkosten (59 Kopien) 26,35
Summe 831,35
7008 19,00 % Umsatzsteuer von 831,35 € 157,96
zzgl. 2 x Aktenversendungspauschale 24,00
Summe 1.013,31
*Abgerechnet wurde nach §§ 2, 13 RVG

Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 683). Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, wird um Angabe der Rechtsgrundlage und um Übersendung eines entsprechenden Abrechnungsformulars gebeten.


Ich bedanke mich sehr für Eure Hilfe und wünsche euch eine schöne Woche!

:wink1
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#2

22.02.2016, 10:12

Der Vorschuss muss nicht angegeben werden. Warum auch?

Der Satz zum Formularzwang ist hier Quatsch. Das mag vor 20 Jahren mal bei der PV-Abrechnung eine Rolle gespielt haben. Aber nicht mehr heute und schon gar nicht bei der Festsetzung nach §464b.

Du hast keine Zinsen im Antrag. Abtretung ist hier wohl nicht nötig, nachdem es für Euch nur noch um 14 EUR geht.
Ulili
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#3

22.02.2016, 10:21

Vielen Dank für Deine Antwort! Dann würde ich es so fertigmachen?


wird beantragt,

nachstehende Gebühren und Auslagen aufgrund des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts xxx gem. § 464 B StPO vom xxx festzusetzen und zu erstatten.


Geb. Nr. Bezeichnung Gebühr
4100 Grundgebühr 200,00
4104 Verfahrensgebühr 165,00
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
vor dem Amtsgericht 165,00
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
nach Nr. 4106 (275,00 € pro Tag) 275,00
7000 Kopierkosten (59 Kopien) 26,35
Summe 831,35
7008 19,00 % Umsatzsteuer von 831,35 € 157,96
zzgl. 2 x Aktenversendungspauschale 24,00
Summe 1.013,31
*Abgerechnet wurde nach §§ 2, 13 RVG


Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB festzusetzen.
Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.
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#4

22.02.2016, 10:55

Die Aktenversendungspauschale muss vor die Mehrwertsteuer.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#5

22.02.2016, 11:01

Das hier
Ulili hat geschrieben:
Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB festzusetzen.
Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.

ist auch Quatsch, das ist doch Zivilrecht. Im Strafrecht werden keine Gerichtskosten gezahlt, und Ihr braucht auch keine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Staatskasse.
Ulili
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#6

22.02.2016, 11:55

Hallo,

aaarggg, ich hasse mich für meine Verwirrtheit / Unwissenheit!!! Ich habe jetzt fast zwei Jahre keine Strafsachen mehr abgerechnet und fühl mich wie ... als Du sagstest, ich habe die Verzinsung nicht drinne, dachte ich, Du meinst das. Was meinst Du, wie ich die Verzinsung beantrage dann in der Strafsache?

@Sonnekind, ich weiß, dass die AVP vorher kommt. Hier in der Kanzlei möchten sie das nicht. Die Buchhaltung weiß nicht, wie sie es dann buchen soll und ich kann es leider nicht erklären.
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#7

22.02.2016, 12:00

Ulili hat geschrieben:@Sonnekind, ich weiß, dass die AVP vorher kommt. Hier in der Kanzlei möchten sie das nicht. Die Buchhaltung weiß nicht, wie sie es dann buchen soll und ich kann es leider nicht erklären.
:schock Da kommt dann Freude auf bei einer Steuerprüfung.

Um Anordung der gesetzlichen Verzinsung ab Rechtskraft bzw. Antragseingang wird gebeten.
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