ich bitte Euch, einmal über diese Abrechnung zu schauen. Wir waren in in einer Strafsache tätig und die Mandantschaft hat insgesamt 1.000 Euro Vorschuss bezahlt.
Die Angeklagte wurde auf Kosten der Stattskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.
Muss ich angeben, dass ich die 1.0000 Euro als Vorschuss bekommen habe? Diese würden ja dann nach Zahlung der Staatskasse an die Mandantin zurückerstattet werden. Ist das nur bei Pflichtverteidigung so?
Ich habe wie folgt die Abrechnung gemacht:
wird beantragt,
nachstehende Gebühren und Auslagen aufgrund des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts xxx vom xxx festzusetzen und zu erstatten.
Geb. Nr. Bezeichnung Gebühr
4100 Grundgebühr 200,00
4104 Verfahrensgebühr 165,00
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
vor dem Amtsgericht 165,00
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
nach Nr. 4106 (275,00 € pro Tag) 275,00
7000 Kopierkosten (59 Kopien) 26,35
Summe 831,35
7008 19,00 % Umsatzsteuer von 831,35 € 157,96
zzgl. 2 x Aktenversendungspauschale 24,00
Summe 1.013,31
*Abgerechnet wurde nach §§ 2, 13 RVG
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 683). Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, wird um Angabe der Rechtsgrundlage und um Übersendung eines entsprechenden Abrechnungsformulars gebeten.
Ich bedanke mich sehr für Eure Hilfe und wünsche euch eine schöne Woche!
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