Bescheinigung nach Art. 54 und 58 revLugÜ

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Renofa
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#1

13.01.2016, 12:22

Hallo liebe Leute,

leider bin ich im Netz leider nicht so schnell fündig geworden. Wir wollen über einen Anwalt in der Schweiz die dortige Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Dazu mussten wir hier in Deutschland eine Bescheinigung nach Art. 54 und 58 revLugÜ sowie eine beglaubigte Abschrift eines Empfangsbekenntnisses der Gegenseite beantragen. Bekommen wir hierfür irgendwelche Gebühren?
Und steht dem RA hier in Deutschland weitere Gebühren zu? Hierzu habe ich folgende Passage im Netz gefunden:
"
Der <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sagt, daß in dieser Konstellation für den deutschen RA eine KORA-Gebühr Nr. 3400 anfällt. Allerdings beträgt diese max. 1,0 und andersrum kann sie auch niedriger sein, wenn z. B. wie bei Dir die Tätigkeit eine solche der ZV ist. Würde der RA also in der Schweiz beispielsweise "für Euch" klagen, würde ihr keine 1,3, sondern lediglich eine 1,0 erhalten. Der schweizer RA erhält die Tätigkeit, der er nach seinem geltenden schweizer Recht kassieren darf.

Ist der RA in der Schweiz mit der ZV beauftragt, dann verdient ihr lediglich eine 0,3 Nr. 3400 i. V. m. Nr. 3309. Ist er mit dem vergleichbaren Mahnverfahren beauftragt, erhaltet ihr entsprechend eine Gebühr von 1,0 Nr. 3400 i. V. m. Nr. 3305 usw. usf.

Die genaue Fundstelle kann ich Dir am Montag nochmal mitteilen, wenn Du sie benötigst.

BeitragMo 18. Aug 2008, 18:56
So, nun das Nachreichen der Fundstelle: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18. Auflage 2008, 3400 VV Rn. 46, S. 1213:
Müller-Rabe hat geschrieben:Hat der deutsche RA den Verkehr mit einem ausländischen Verfahrensbevollmächtigten geführt, so erhält er die Gebühr, die ein inländischer Verfahrensbevollmächtigter für eine der Tätigkeit des ausländischen Anwalts entsprechende Tätigkeit nach dem RVG erhalten würde, höchstens jedoch eine 1,0 Gebühr wegen 3400 VV (mit Verweis auf OLG Düsseldorf JurBüro 90, 347 = MDR 90, 165, wo es um das sog. Exequaturverfahren durch französischen RA ging). 3400 VV orientiert sich an der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach dem RVG."

Diese Fundstellen sind leider sehr alt :-( Ich würde aber demnach eine 0,3 Gebühr abrechnen. Ist das richtig?
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#2

13.01.2016, 12:27

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

13.01.2016, 12:44

Schon erledigt :-) Ich hoffe, ich bekomme jetzt antworten :-)
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#4

13.01.2016, 22:07

Ist hier niemand, der mit der Thematik schon zu tun hatte? :-(
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#5

14.01.2016, 09:28

Auch wenn die Fundstellen alt sind, so ändern sie sich ja nicht unbedingt. Die Meinung von Gerold besteht auch in der 21. Auflage, da allerdings unter Rn. 49. Bedeutet also, dass Du eine 0,3 Gebühr für die Korrespondenz mit dem ausländischen Anwalt bekommst. Für die Einholung der erforderlichen Testate, damit eine Zwangsvollstreckung überhaupt betrieben werden kann, bekommst Du nach meiner Meinung keine gesonderte Gebühr, da auch die Einholung einer Vollstreckungsklausel usw. mit den Gebühren des Verfahrens abgegolten ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

14.01.2016, 09:55

Danke Dir.. genauso habe ich es mir auch gedacht :thx
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