leider bin ich im Netz leider nicht so schnell fündig geworden. Wir wollen über einen Anwalt in der Schweiz die dortige Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Dazu mussten wir hier in Deutschland eine Bescheinigung nach Art. 54 und 58 revLugÜ sowie eine beglaubigte Abschrift eines Empfangsbekenntnisses der Gegenseite beantragen. Bekommen wir hierfür irgendwelche Gebühren?
Und steht dem RA hier in Deutschland weitere Gebühren zu? Hierzu habe ich folgende Passage im Netz gefunden:
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Der <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sagt, daß in dieser Konstellation für den deutschen RA eine KORA-Gebühr Nr. 3400 anfällt. Allerdings beträgt diese max. 1,0 und andersrum kann sie auch niedriger sein, wenn z. B. wie bei Dir die Tätigkeit eine solche der ZV ist. Würde der RA also in der Schweiz beispielsweise "für Euch" klagen, würde ihr keine 1,3, sondern lediglich eine 1,0 erhalten. Der schweizer RA erhält die Tätigkeit, der er nach seinem geltenden schweizer Recht kassieren darf.
Ist der RA in der Schweiz mit der ZV beauftragt, dann verdient ihr lediglich eine 0,3 Nr. 3400 i. V. m. Nr. 3309. Ist er mit dem vergleichbaren Mahnverfahren beauftragt, erhaltet ihr entsprechend eine Gebühr von 1,0 Nr. 3400 i. V. m. Nr. 3305 usw. usf.
Die genaue Fundstelle kann ich Dir am Montag nochmal mitteilen, wenn Du sie benötigst.
BeitragMo 18. Aug 2008, 18:56
So, nun das Nachreichen der Fundstelle: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18. Auflage 2008, 3400 VV Rn. 46, S. 1213:
Müller-Rabe hat geschrieben:Hat der deutsche RA den Verkehr mit einem ausländischen Verfahrensbevollmächtigten geführt, so erhält er die Gebühr, die ein inländischer Verfahrensbevollmächtigter für eine der Tätigkeit des ausländischen Anwalts entsprechende Tätigkeit nach dem RVG erhalten würde, höchstens jedoch eine 1,0 Gebühr wegen 3400 VV (mit Verweis auf OLG Düsseldorf JurBüro 90, 347 = MDR 90, 165, wo es um das sog. Exequaturverfahren durch französischen RA ging). 3400 VV orientiert sich an der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach dem RVG."
Diese Fundstellen sind leider sehr alt
![Traurig :-(](./images/smilies/icon_sad.gif)