Einigungsgebühr nach Vgl.widerruf durch Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva:-)
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#1

17.12.2015, 14:23

Ich habe folgendes Problem:

Wir haben einen Terminsvertreter beauftragt und keine Gebührenvereinbarung getroffen. Dieser hat einen Termin vor dem Arbeitsgericht für uns wahrgenommen und einen Vergleich geschlossen, welcher widerrufen wurde.

Im Zuge weiterer Verhandlungen wurden dann – ohne Mitwirkung des Terminsvertreters – ein neuer Vergleich ohne weiteren Gerichtstermin geschlossen. Der letzte Vergleich hatte einen ähnlichen Wortlaut wie der widerrufene.

So nun zur Abrechnung des Terminsvertreters:

Gegenstandswert: 12.500,00 €
0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung, Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nrn. 3401,3100 VV RVG 392,60 €
Gegenstandswert: 8.300,00 €
0,4 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2,3100 VV RVG 89,70 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 0,65 aus Wert 20.800,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 20.750,00
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nrn. 3402, 3104 VV RVG 890,40 €
Gegenstandswert: 12.500,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 604,00 €
Gegenstandswert: 8.300,00
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 509,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 20.800,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.485,70 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.505,70 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 476,08 €
Summe brutto 2.981,78 €

Nun meine Frage: Kann der Terminsvertreter trotz des widerrufenen Vergleichs die Einigungsgebühren und die damit im Zusammenhang stehende 0,4 Verfahrensgebühr für sich beanspruchen?

Es gab schon mal einen ähnlichen Beitrag im Forum, leider ohne gesetzlichen Nachweis.

Da die RSV der Mandantin die Kosten des Terminsvertreters aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen nicht übernimmt ist es umso ärgerlicher, dass dieser auf seine Einigungsgebühr besteht und uns vor die Anwaltskammer ziehen will.

Kann mir jemand ein Urteil, gesetzlichen Nachweis nennen, um von dem Terminsvertreter die Einigungsgebühr absetzen zu lassen?

Lieben Gruß
Eva
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#2

17.12.2015, 14:27

Du sagst der geschlossene Vergleich hat einen ähnlichen Inhalt wie der zunächst widerrufene. Wurde denn was Gravierendes nach dem Widerruf beim neuen Vergleich geändert?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
eva:-)
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#3

17.12.2015, 14:32

ein Zahlbetrag erhöht.
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#4

17.12.2015, 15:03

Grundsätzlich verstehe ich Deine Bedenken. Ich bin mir aber nicht sicher, ob man hier nicht doch davon ausgehen kann, dass der Terminsvertreter an dem Vergleichsabschluss mitgewirkt hat. Denn schließlich hat er den Großteil bereits im Termin ausgehandelt. Vor allem habe ich folgendes Urteil gefunden, bei dem ich denke, dass man das auch analog für den Terminsvertreter andenden kann: OLG München, Beschluss vom 07. November 2007 – 11 W 1957/07 –, juris

Leitsatz in Juris:

Handelt der Terminsvertreter im Termin die Einigung aus und wirkt er bei der Protokollierung mit, so sind zwei Einigungsgebühren zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte auch mitgewirkt hat, indem er zur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts geraten hat, der dem später im Termin ausgehandelten Vergleich im Wesentlichen entspricht.

Was mich hier stört sind die Worte "im Wesentlichen". Wenn das ausreicht, um die Entstehung der Einigungsgebühr beim HBV zu bejahen, dann muss das auch für den TV gelten und dann wäre hier wohl doch eine EG für den TV abrechnungsfähig. :kopfkratz:
Zuletzt geändert von Anahid am 18.12.2015, 10:07, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

18.12.2015, 09:59

@Anahid: Vielen Dank für Deine Hilfe. Sieht leider schlecht für uns aus - aber ist dann halt so, manchmal muss man sich wohl geschlagen geben.

Schöne Weihnachten Euch allen und ein guten Rutsch ins neue Jahr
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