Hallo, habe folgendes Problem.
Mir liegt der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite zur Stellungnahme vor. Hier macht der gegnerische Anwalt Reisekosten in Höhe von 184,00 € (Fahrtkosten 144,00 und Tagegeld 40,00 €) geltend.
Es handelt sich um einen einfachen Sachverhalt und um einen Streitwert von unter 500,00 €. Ich bin der Meinung, der gegn. Anwalt hätte einen Terminsvertreter beauftragen müssen. Die Kosten für Hauptbevollmächtgten und Terminsvertreter liegen insgesamt bei 246,00 €. Die geltend gemachten Gesamtkosten einschl. der Reisekosten bei 376,00 €. Also ein ganz schöner Unterschied. Ist meine Meinung richtig? Ich kann es nicht begründen, finde nur Kommentare für den umgekehrten Fall.
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
- skugga
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Sitzt der gegnerische Anwalt am Wohnort des Mandanten? Der kann jederzeit einen Anwalt an seinem Wohnort beauftragen und da besteht keine Verpflichtung, einen TV einzuschalten.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Da bin ich anderer Meinung. Ich habe in Erinnerung, dass es einen BGH-Beschluss gibt, wonach die Parteien diesbezüglich der Kostenminderungspflicht (so hat es der BGH nicht direkt genannt) nachkommen müssen. Also müssten hier anstelle der tatsächlichen Kosten die fiktiven Kosten eines Unterbevollmächtigten angegeben werden.skugga hat geschrieben:Sitzt der gegnerische Anwalt am Wohnort des Mandanten? Der kann jederzeit einen Anwalt an seinem Wohnort beauftragen und da besteht keine Verpflichtung, einen TV einzuschalten.
Ich würde den KoFe-Antrag bemängeln.
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Das hast Du falsch in Erinnerung. Kostenminderungspflicht gibt es nur andersrum. Darum findet die Fragestellerin auch nur Kommentierung zum umgekehrten Fall.Nananina hat geschrieben:Ich habe in Erinnerung, dass es einen BGH-Beschluss gibt...
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Es ist mir lediglich in Erinnerung, würde es auf jeden Fall vorher nochmal überprüfen. Habe einige BGH-Beschlüsse gefunden, wonach die Reiseksoten eines weder am Gerichts- noch am Wohnort ansässigen Anwalts zu kürzen sind. Gebe also skugga recht
- skugga
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Eben. Den Anwalt am dritten Ort betrifft das, aber nicht den am Wohnort.Nananina hat geschrieben:Es ist mir lediglich in Erinnerung, würde es auf jeden Fall vorher nochmal überprüfen. Habe einige BGH-Beschlüsse gefunden, wonach die Reiseksoten eines weder am Gerichts- noch am Wohnort ansässigen Anwalts zu kürzen sind. Gebe also skugga recht
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Also sind Reisekosten erstattungsfähig, wenn der Anwalt am Wohnort des Mandanten oder am Ort des Gerichts seinen Geschäftssitz hat?
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Anwalt am Wohnort des Mandanten - Reisekosten immer erstattungsfähig
Anwalt am Ort des Gerichtes - nicht erstattungsfähig, da keine anfallen.
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