Ich sitze gerade an einer Arzthaftungssache.
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Unser Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung. Nun hat meine Chefin einen Klageentwurf gefertigt. Dabei ist mir aufgefallen, dass sie die Geschäftsgebühr nicht mit einklagen möchte. Sie meint nun, da eine Rechtsschutzversicherung eintritt, müsse sie das nicht machen, nur auf Aufforderung der Rechtsschutzversicherung oder halt, wenn der Mandant selbst zahlt.
Ich bin da etwas anderer Meinung. Was ist, wenn sich die Rechtsschutzversicherung am Ende darauf beruft, dass die Geschäftsgebühr mit hätte eingeklagt werden müssen?
Ich hätte den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr mit eingeklagt, habe mich jetzt aber belesen, dass es wohl besser sei, die volle Geschäftsgebühr mit einzuklagen, da es dann im Kostenfestsetzungsverfahren bei Obsiegen weniger Probleme gäbe.
![Computer :pc](./images/smilies/pc.gif)
Um das zu entwirren, hier meine Fragen:
Muss ich bei Eintritt einer Rechtsschutzversicherung die Geschäftsgebühr mit einklagen? Wenn ja, muss ich in den Antrag eine Art Abtretung bzw. Verweis, dass an die RSV gezahlt werden soll, mit reinnehmen?
Wenn ich mit einklage, dann nur den nicht anrechenbaren Teil oder die volle GG?
![Augenreib-Smiley :augenreib](./images/smilies/augenreib.gif)
Danke im Voraus.