Geschäftsgebühr mit einklagen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JJJ
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#1

03.12.2015, 10:56

Guten Morgen liebe Kollegen und Kolleginnen 

Ich sitze gerade an einer Arzthaftungssache. :kopfkratz Die gegn. Haftpflichtversicherung hat die Regulierung der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche außergerichtlich abgelehnt.

Unser Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung. Nun hat meine Chefin einen Klageentwurf gefertigt. Dabei ist mir aufgefallen, dass sie die Geschäftsgebühr nicht mit einklagen möchte. Sie meint nun, da eine Rechtsschutzversicherung eintritt, müsse sie das nicht machen, nur auf Aufforderung der Rechtsschutzversicherung oder halt, wenn der Mandant selbst zahlt.

Ich bin da etwas anderer Meinung. Was ist, wenn sich die Rechtsschutzversicherung am Ende darauf beruft, dass die Geschäftsgebühr mit hätte eingeklagt werden müssen?

Ich hätte den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr mit eingeklagt, habe mich jetzt aber belesen, dass es wohl besser sei, die volle Geschäftsgebühr mit einzuklagen, da es dann im Kostenfestsetzungsverfahren bei Obsiegen weniger Probleme gäbe. :pc Ist es aber im Endeffekt nicht egal, ob ich die volle Geschäftsgebühr einklage und dann bei Ausurteilung im Kostenfestsetzungsverfahren hälftig anrechne oder ob ich nur den nicht anrechenbaren Teil einklage und dann nur die volle Verfahrensgebühr festsetzen lasse?

Um das zu entwirren, hier meine Fragen:

Muss ich bei Eintritt einer Rechtsschutzversicherung die Geschäftsgebühr mit einklagen? Wenn ja, muss ich in den Antrag eine Art Abtretung bzw. Verweis, dass an die RSV gezahlt werden soll, mit reinnehmen?

Wenn ich mit einklage, dann nur den nicht anrechenbaren Teil oder die volle GG? :augenreib

Danke im Voraus.
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Liesel
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#2

03.12.2015, 11:01

JJJ hat geschrieben:Muss ich bei Eintritt einer Rechtsschutzversicherung die Geschäftsgebühr mit einklagen?
Ja. Normalerweise weist die RSV ausdrücklich darauf hin.
JJJ hat geschrieben: Wenn ja, muss ich in den Antrag eine Art Abtretung bzw. Verweis, dass an die RSV gezahlt werden soll, mit reinnehmen?
Nein.
JJJ hat geschrieben:Wenn ich mit einklage, dann nur den nicht anrechenbaren Teil oder die volle GG?
Das bleibt dir überlassen. Ist dann nur eine Frage der Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren.
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#3

03.12.2015, 11:22

Klagst Du nur die halbe GG ein, kannst du im KFV volle Gebühren ansetzen und das Gericht muss die Anrechnung nicht prüfen... :pfeif 257
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#4

03.12.2015, 11:38

JJJ hat geschrieben:Unser Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung. Nun hat meine Chefin einen Klageentwurf gefertigt. Dabei ist mir aufgefallen, dass sie die Geschäftsgebühr nicht mit einklagen möchte. Sie meint nun, da eine Rechtsschutzversicherung eintritt, müsse sie das nicht machen, nur auf Aufforderung der Rechtsschutzversicherung oder halt, wenn der Mandant selbst zahlt.
Diese Ansicht halte ich für bedenklich. Wenn der Mandant einen materiellen Anspruch hat, dann muss der RA den auch mit in die Klage aufnehmen. Der RA schuldet die bestmögliche umfassende Interessenvertretung. Völlig unabhängig davon, ob der Mandant ggf. eine RSV unterhält.
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#5

03.12.2015, 11:52

Adora Belle hat geschrieben:
JJJ hat geschrieben:Unser Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung. Nun hat meine Chefin einen Klageentwurf gefertigt. Dabei ist mir aufgefallen, dass sie die Geschäftsgebühr nicht mit einklagen möchte. Sie meint nun, da eine Rechtsschutzversicherung eintritt, müsse sie das nicht machen, nur auf Aufforderung der Rechtsschutzversicherung oder halt, wenn der Mandant selbst zahlt.
Diese Ansicht halte ich für bedenklich. Wenn der Mandant einen materiellen Anspruch hat, dann muss der RA den auch mit in die Klage aufnehmen. Der RA schuldet die bestmögliche umfassende Interessenvertretung. Völlig unabhängig davon, ob der Mandant ggf. eine RSV unterhält.
Ich würde nochmal genau in die Deckungszusage schauen. Meist steht das da mit der GG schon irgendwo drin. ;)
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JJJ
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#6

03.12.2015, 12:03

Vielen lieben Dank an Euch alle. Ihr ward ja echt wieder sehr schnell :daumen
:wink1 Unser größter Ruhm liegt nicht darin, niemals zu fallen, sondern jedesmal wieder aufzustehen, wenn wir gescheitert sind. 8)
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