Abrechnung mehrere Auftraggeber Gesamtschuldner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AliceImWunderland
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#11

12.11.2015, 08:54

Aber Gesamtschuldnerschaft bedeutet doch, dass alle für den gesamten Betrag haften und nicht nur für den "auf sie entfallenen Anteil". Deshalb ist das, was Anahid geschrieben hat, meiner Meinung nach völlig korrekt.

Wenn man später einen MB über diese Forderung gegen die Mandanten beantragt, dann macht man ja auch einen MB über den Gesamtbetrag und als Antragsgegner die Mandanten als Gesamtschuldner.
Anahid hat geschrieben:Du kannst keine Rechnungsanschrift ändern und die Rechnungsnummer gleich lassen. Du musst eine Rechnung, ausgestellt auf beide Mandanten, erstellen (schreib den zweiten halt daneben) und unten drunter schreibst Du "Für den Ausgleich der Rechnung haften die Rechnungsempfänger gesamtschuldnerisch".
:zustimm
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Anahid
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#12

12.11.2015, 09:14

Ich halte Deine Vorgehensweise von daher für bedenklich Cindy, weil ein Verzug nur nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung entstehen kann. Wenn Du aber dem Mandanten ja nur eine Rechnung über seinen Anteil stellst, dann kannst Du ja schlecht im Fall der gerichtlichen Geltendmachung die komplett entstandenen Gebühren fordern, sondern eigentlich nur den Teil, über den der Mandant auch eine Rechnung erhalten hat.

Anderes Beispiel: Wenn eine Gebühr - aus welchen Gründen auch immer - reduziert berechnet wurde, dann kann ich auch nicht, wenn der Mandant nicht zahlt, im gerichtlichen Verfahren die Komplettgebühr fordern, da nach bereits bestehender Rechtsprechung ich ja auf einen Teil der Gebühr freiwillig verzichtet habe. Wenn ich also dem Mandanten nur einen Teil abrechne, dann verzichte ich ihm gegenüber auf den Rest. Ich denke nicht, dass der Satz dann ausreichend ist, dass er für den Ausgleich einer nicht auf ihn ausgestellten Rechnung haftet.
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Frau Cindy
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#13

12.11.2015, 09:45

Dass du meine Vorgehensweise für bedenklich hältst, weiß ich bereits. Das Thema hatten wir ja schon mal und sind auch nicht auf einen Nenner gekommen. ;)

Der Auftraggeber haftet nicht für die Rechnung des anderen, sondern höchstens noch in Höhe des Mithaftungsanteils. Wenn es nur um die Erhöhung geht, ist dieser relativ hoch, und lohnt wahrscheinlich den Aufwand getrennter Rechnungen nicht.

Zuletzt hatte ich allerdings den Fall, dass bei Auftraggeber 1 nur die Verfahrensgebühr, bei Auftraggeber 2 zusätzlich eine Termins- und Einigungsgebühr entstanden ist. Da halte ich es schon für sinnvoll, getrennte Abrechnungen zu erstellen.

Ich musste auch erst einmal eine Festsetzung gegen Mandanten beantragen, nachdem ich getrennte Rechnungen erstellt hatte. Wurde auch entsprechend mit Ausweis des Betrages, der gesamtschuldnerisch gehaftet wird, festgesetzt.
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Stephen Jay Gould
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#14

12.11.2015, 10:52

Anahid hat geschrieben:Ich halte Deine Vorgehensweise von daher für bedenklich Cindy, weil ein Verzug nur nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung entstehen kann. Wenn Du aber dem Mandanten ja nur eine Rechnung über seinen Anteil stellst, dann kannst Du ja schlecht im Fall der gerichtlichen Geltendmachung die komplett entstandenen Gebühren fordern, sondern eigentlich nur den Teil, über den der Mandant auch eine Rechnung erhalten hat.
So, jetzt habe auch ich das Problem verstanden, auf das du hinaus wolltest. :patsch

Ganz ehrlich? Ich weiß es auch nicht. :kopfkratz Und wenn man eine Rechnung, ausgestellt auf beide Auftraggeber macht und dann unten drunter schreibt, dass in Höhe eines Betrages ... Gesamtschuldnerschaft besteht? :nachdenk Ich lass mir das noch einmal durch den Kopf gehen.
AliceImWunderland hat geschrieben:Aber Gesamtschuldnerschaft bedeutet doch, dass alle für den gesamten Betrag haften und nicht nur für den "auf sie entfallenen Anteil".
Das steht in § 7 RVG aber anders oder verstehe ich das falsch?
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Stephen Jay Gould
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Anahid
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#15

12.11.2015, 11:23

Frau Cindy hat geschrieben: Und wenn man eine Rechnung, ausgestellt auf beide Auftraggeber macht und dann unten drunter schreibt, dass in Höhe eines Betrages ... Gesamtschuldnerschaft besteht?
Das ist ja genau das, was ich gesagt habe. Rechnung auf beide ausstellen und Gesamtschuldnerschaft drunter schreiben.

Bei einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG bekommst Du im Normalfall keine Probleme, weil Du die Rechnung nicht vorlegen musst. Sollte aber Dein Mandant gegen die Festsetzung angehen und mitteilen, dass hier die Festsetzung eines höheren als ihm in Rechnung gestellten Betrages beantragt wird, dann dürften hier Probleme auftauchen. Dann sind das Einwendungen, die nichts mit dem Gebührenrecht selbst zu tun haben und dann musst Du klagen. Beim richtigen Richter beißt Du dann mit Deiner Rechnung ggf. auf Granit. Muss nicht sein, aber ich vermeide Probleme gerne im Voraus, wenn es geht. :knutsch
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#16

12.11.2015, 12:16

Anahid hat geschrieben:
Frau Cindy hat geschrieben: Und wenn man eine Rechnung, ausgestellt auf beide Auftraggeber macht und dann unten drunter schreibt, dass in Höhe eines Betrages ... Gesamtschuldnerschaft besteht?
Das ist ja genau das, was ich gesagt habe. Rechnung auf beide ausstellen und Gesamtschuldnerschaft drunter schreiben.
Gut, dann sind wir uns ja jetzt einig. Was lange währt, wird gut. :lol:

Aber noch einmal zum Abschluss so für mich: Schreibst du dann, dass die für den gesamten Rechnungsbetrag gesamtschuldnerisch haften oder rechnest du den Anteil aus? Ich habe in der Kommentierung zu 1008 gelesen, dass sich aus der Rechnung ergeben muss, wie viel jeder Auftraggeber allein zahlen muss und wie viel alle zusammen höchstens tragen müssen.
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#17

12.11.2015, 13:08

Ich schreib nur den Satz drunter. Ich rechne keine Anteile aus.
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#18

13.11.2015, 11:31

Hallo, vielen Dank ersteinmal für eure Antworten und schön das ich eine Diskussionsrunde angeregt habe ;)

ich würde aber auch sagen keine zwei Rechnungen und auch keine zwe iRechnungsnummern, sonst gibt es Probleme mit der Steuer und dem Rechnungsausgangsbuch.
Also eine Rechnung und beide im Anschriftfeld, dass klingt richtig.

:thx
kapo
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#19

28.11.2015, 21:30

Hallo, bekommt dann jeder Rechnungsempfänger die Rechnung mit Originalunterschrift? LG
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Anahid
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#20

30.11.2015, 11:06

Ja, ich drucke die entsprechend der Anzahl der Rechnungsempfänger aus und lasse die unterschreiben.
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