einen ähnlichen Beitrag wie meinen Fall gab es schon mal, aber nur so ähnlich, daher möchte ich kurz mal meinen Fall schildern:
Wir wurden beauftragt, nachdem die Mdtin ein Schreiben zum Strafantritt bekommen hat. Wir haben Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Vollstreckungsaufschub beantragt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde verworfen. Daraufhin haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss, wonach die Wiedereinsetzung verworfen wurde, wurde dann aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Wir haben abgerechnet: 2 Gebühren nach 4302 Nr. 1 VV RVG, einmal über 200,00 € (Wiedereinsetzung) und einmal über 160,00 € (sofortige Beschwerde).
Jetzt bekommen wir vom Bezirksrevisor die Nachricht, dass die Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde von der Gebühr nach Nr. 4106 mit abgegolten wird und diese erhöht werden muss. Die Gebühren nach 4302 sind auf die Gebühren der Verteidigung anzurechnen.
Wir waren wie gesagt im vorangegangenen Verfahren nicht beauftragt, d.h. wir haben erst mit dem Strafantritt von der Sache erfahren. Allerdings wird jetzt bald ein Termin anberaumt, um über die Sache an sich zu verhandeln, in dem wir die Mdtin auch vertreten werden.
Nun zu meiner Frage(n)....
Ist tatsächlich nur die 4106 entstanden und nicht die Gebühren nach 4302?
Kann ich erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn ich weiß in welcher Höhe die Verf.geb. angesetzt wird, die Differenz der Erhöhung gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?
Vielen Dank bereits jetzt für eure Antworten
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