KAA - bereits teilweise PKH abgerechnet

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BBTB
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#1

05.11.2015, 10:29

Unser Mandant hat im Verfahren PKH bewilligt bekommen, wir haben hier auch schon einmal einen Betrag erhalten. Nun ist ein Urteil ergangen, die Kosten werden gequotelt, wir sollen unseren Antrag einreichen.

Muss ich jetzt einfach die normalen RVG-Gebühren in Ansatz bringen und unter dem Endbetrag schreiben: Abzüglich von der Staatskasse im PKH-Verfahren bereits erstatteter xxx € = Restbetrag?

Oder wie genau muss ich diesen KAA nun gestalten?
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#2

05.11.2015, 10:34

Ich würde zunächst die PKH vollständig abrechnen.

Wie sieht denn die Kostenquote für euren Mdt aus? Wenn er was bekommen wird, da er die deutlich geringere Quote hat, kannst Du einen KAA nach 106 und 126 stellen und darauf hinweisen, dass die erstatteteten PKH-Gebühren abgezogen werden sollen. Das Gericht macht dann die Ausgleichung unter Berücksichtigung der PKH.
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BBTB
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#3

05.11.2015, 10:37

Wir wurden aufgefordert, binnen einer Woche nun unseren Kostenantrag zu stellen. Also bleibt keine Zeit, um erst einmal PKH abzurechnen.

Unser Mandant trägt laut Urteil 30 % der Kosten.
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#4

05.11.2015, 10:40

KAnn ich also auch einfach einen PKH-Festsetzungsantrag machen abzgülich dem, was schon bezahlt wurde und in dem Kostenauslgeichungsverfahren dann den Antrag nach normalen Gebühren abzüglich bereits von der Staatskasse gezahlter Beträge abzgülich noch von der Staatskasse im PKH-Verfahren zu erstattender Beträge?
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#5

05.11.2015, 11:11

BBTB hat geschrieben:KAnn ich also auch einfach einen PKH-Festsetzungsantrag machen abzgülich dem, was schon bezahlt wurde und in dem Kostenauslgeichungsverfahren dann den Antrag nach normalen Gebühren abzüglich bereits von der Staatskasse gezahlter Beträge abzgülich noch von der Staatskasse im PKH-Verfahren zu erstattender Beträge?
Du machst eine komplette Abrechnung über PKH, ziehst dort den PKH-Vorschuss ab und machst gleichzeitig einen KAA mit dem Antrag auf Festsetzung nach 126 ZPO unter Hinweis darauf, dass die PKH-Vergütung beachtet werden soll.
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