Festsetzung in II. Instanz mit zwei Beklagten / Unterschied

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Alexis
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#1

29.10.2015, 12:45

Ihr Lieben Helferlein!

Wir sind Klägervertreter.
./. Beklagter zu 1)
./. Beklagter zu 2)

I. Instanz = Klageabweisung
II. Instanz = Vergleich mit Beklagtem zu 2)
Zurückweisung mit Beschluss // Beklagter zu 1)

Abgerechnet wurde bereits:

1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG
1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 VV RVG
+ Pauschale
+ USt.

Mein Anwalt möchte nun nochmals abrechnen bezüglich des Beklagten zu 1).
Ich bin aber der Auffassung das dies bereits in der 1,6 Verfahrensgebühr abgegolten wurde.

Meine Frage allerdings betrifft die Kostenfestsetzung. Aufgrund des Vergleichs müsste ich doch einen Kostenausgleichsantrag betreffend dem Beklagten zu 2) stellen, oder?

Betreffend dem Beklagten zu 1) ist nichts zu stellen aufgrund der Zurückweisung.

Liege ich richtig?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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Anahid
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#2

29.10.2015, 12:52

Dein Chef sollte mal einen RVG-Kurs belegen. Selbstverständlich bekommt der, wenn der wegen ein und desselben Anspruchs 2 Leute in Anspruch nimmt, die Verfahrensgebühren nicht doppelt. :roll:

Ob Du einen Kostenausgleichsantrag machen musst oder nicht, können wir nicht beurteilen, da Du nicht geschrieben hast, was in dem Vergleich über die Kosten geregelt wurde oder ob das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat.
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#3

29.10.2015, 12:55

Vielleicht möchte er auch nur, daß die 1. Instanz noch abgerechnet wird :lol:
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#4

29.10.2015, 13:01

Soenny hat geschrieben:Vielleicht möchte er auch nur, daß die 1. Instanz noch abgerechnet wird :lol:
Na auf die Idee bin ich jetzt noch gar nicht gekommen. Rein theoretisch stehen dem dafür ja auch Gebühren zu. :lolaway
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AliceImWunderland
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#5

29.10.2015, 13:05

Vielleicht bin ich ja gerade total blöd, aber warum 1,3 Einigungsgebühr?!
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#6

29.10.2015, 13:06

Berufung anhängig -> 1004 RVG -> 1,3 EG
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AliceImWunderland
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#7

29.10.2015, 13:06

Ähhh, die Frage hat sich gerade erledigt. Steht ja 1004 rvg. Sorry! :oops:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#8

29.10.2015, 13:06

Da Berufungsverfahren
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#9

29.10.2015, 13:06

AliceImWunderland hat geschrieben:Vielleicht bin ich ja gerade total blöd, aber warum 1,3 Einigungsgebühr?!
Weil im Berufungsverfahren die EG 1,3 beträgt. ;) (1004 rvg)
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Alexis
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#10

29.10.2015, 13:28

HERZLICHEN Dank :-)


Beklagter zu 2)

Beschluss gemäß § 278 VI ZPO

1. Der Beklagte zu 2) zahlt ……

2. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) 15 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 85 %.

Die Pflicht zur Tragung der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt der Kostengrundentscheidung des Gerichts nach Abschluss des Verfahrens gegen den
Beklagten zu 1) vorbehalten.

3. …..



Beklagter zu 1)

Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

1. ….

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. ….



Muss ich jetzt Kostenausgleichsantrag stellen oder nicht... ich vermute nicht.
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