Hallo Ihr Lieben,
ich habe ein Problem mit der RS unserer Partei. Hier der Sachverhalt:
Bei unserer Mandandschaft wurde ein Bad einegbaut. Im Rahmen der Einbaumaßnahmen wurde die Duschwand beschädigt.
Außergerichtliches Aufforderungsschreiben für unsere MandantEN, Eheleute. Keine Reaktion der Gegenseite. Gerichtliche Geltendmachung,
allerdings nur für den Ehemann, damit wir die Frau als Zeugin benennen können.
Bei der RS wurde hier im Büro so abgerechnet:
1,3 GG gem. 2300 VV RVG
0,3 ErhöhungsG gem. 1008 VV RVG
...
1,3 VG gem. 3100 VV RVG
1,2 TG gem. 3104 VV RVG
1,0 EG gem. 1003 VV RVG
...
Die RS teilt jetzt mit, dass wir hier 0,75 GG in Abzug bringen müssen.
Haben die Recht? Ich fürchte nämlich langsam schon...
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!
Abrechnung RS - Außergerichtlich 2, gerichtlich 1 Mandant
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- Foren-Azubi(ene)
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Mancher wirft seinen schlechten Argumenten noch ein Stück seiner Persönlichkeit hinten nach, wie als ob jene dadurch richtiger ihre Bahn laufen würden und sich in gerade und gute Argumente verwandeln ließen...
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Grundsätzlich wäre es so, dass nur das angerechnet werden kann, was ins gerichtliche Verfahren übergeht. Ich würde also im Normalfall sagen, dass nur 0,65 anzurechnen wären. ABER:
Hier sehe ich das anders. Es kommt halt immer auf die Konstellation an.
Wenn Ihr vorgerichtlich Ehemann und Ehefrau vertretet und die RSV hierfür eine Erhöhungsgebühr zahlt, dann kann es nicht zulasten der RSV gehen, dass nun auf die VG nur ein Teil der GG (nämlich nur 0,65 anstatt 0,75) anzurechnen sind. Ob das taktisch super ist oder nicht, ist fraglich. Ehepartner als Zeugen sind - mal ganz davon abgesehen - eh nicht der Hit. Aber grundsätzlich darf der Mandant keine Regelungen treffen, die zulasten der RSV gehen. Bedeutet: Die RSV kann 0,75 abziehen; die Differenz müsstet Ihr vom Mandanten fordern.
Hier sehe ich das anders. Es kommt halt immer auf die Konstellation an.
Wenn Ihr vorgerichtlich Ehemann und Ehefrau vertretet und die RSV hierfür eine Erhöhungsgebühr zahlt, dann kann es nicht zulasten der RSV gehen, dass nun auf die VG nur ein Teil der GG (nämlich nur 0,65 anstatt 0,75) anzurechnen sind. Ob das taktisch super ist oder nicht, ist fraglich. Ehepartner als Zeugen sind - mal ganz davon abgesehen - eh nicht der Hit. Aber grundsätzlich darf der Mandant keine Regelungen treffen, die zulasten der RSV gehen. Bedeutet: Die RSV kann 0,75 abziehen; die Differenz müsstet Ihr vom Mandanten fordern.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Haben sie. Woraus die Erhöhung resultiert, spielt für die Anrechnung keine Rolle. Da sich der Gegenstand nicht verändert ist hier mE die 0,75 abzuziehen.
läuft...
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Hach schade! Aber das war zu befürchten.
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
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