Anrechnung der zwei titulierten Geschäftsgebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kikki
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#1

26.10.2015, 15:49

Hallo,

folgender Sachverhalt, den ich wie folgt anhand eines Beispiels beschreibe:

Eingeklagt wurden für Kläger zu 1) und 2) 80.000,00 €
Laut Urteil wurden aber den Klägern nur Teile des Anspruchs zugesprochen: 30.000,00 € für den Kläger zu 1) und 500,00 € für den Kläger zu 2)
sowie eine 1,3 GG aus 30.000,00 € für den Kläger zu 1) und 1,3 GG aus 500,00 € für den Kläger zu 2).

Es wurde ein KFA gestellt, der wegen fehlender Anrechnung bemängelt wurde. Laut Gericht soll auf die

1,3 VG aus 80.000,00 € eine
0,75 € GG aus 30.000,00 € und eine
0,75 GG aus 500,00 €

angerechnet werden.

Frage 1: Warum werden die Werte (30.000,00 € und 500,00 €) nicht addiert? Ist dieser Korrekturhinweis des Gerichts richtig?

Frage 2: Wie wirkt sich das Ganze auf die Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung aus? Im Verhältnis zu Mandant erfolgte die Anrechnung aus dem außergerichtlichen GW (60.000,00 € z.B.); jetzt soll aber eine niedrigere Anrechnung vorgenommen werden!

Ich hoffe auf Eure hilfreichen Antworten, vielen Dank im Voraus!
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Anahid
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#2

26.10.2015, 16:49

Erst einmal ist es richtig, dass Du auf die VG die Hälfte der titulierten GG´s anrechnen musst. Das steht eindeutig im § 15 a II RVG.

Wenn Du vorgerichtlich 60.000,00 € geltend gemacht hast, Ihr aber die Klage nicht in vollem Umfang gewonnen und nur insgesamt 30.500,00 € erhalten habt, dann ist das halt so. Die darüber hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Mandanten. Tituliert ist also nur nach einem SW von 30.000,00 € + 500,00 €, während Ihr aber 60.000,00 € vorgerichtlich geltend gemacht habt. Dann könnt Ihr selbstverständlich gegenüber dem Mandanten (wes dann von der RSV übernommen wird) eine GG nach 60.000,00 € abrechnen und müsst aber dann auch die Anrechnung nach dieser GG aus 60.000,00 € in der Rechnung an den Mandanten vornehmen.
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#3

26.10.2015, 16:49

Frage 1: Der Hinweis des Gerichtes ist korrekt. Es wurden ja auch beide GeschG tituliert. Allerdings erfolgt die Anrechnung nur über 0,65 des jeweiligen SW.

Frage 2: Bei der RSV muss die hälftige gezahlte GeschG angerechnet werden. Wie kommst du auf 60.000,00 Euro und warum soll eine niedrigere Anrechnung erfolgen?
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#4

27.10.2015, 10:13

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten!

zu Deiner Frage Liesel:
Vorgerichtlich wurden 60.000,00 € geltend gemacht; gegenüber den Mandanten wurde eine 0,65 GG aus diesem GW auf die VG angerechnet. Das Gericht hat aber den Klägern, wie oben geschildert, nur Teile des Anspruchs zugesprochen (30.000,00 € und 500,00 €). Aus diesen Gegenstandswerten soll auf die VG angerechnet werden.

Eine Frage hätte ich aber noch: Warum kann man keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem gesamten titulierten Wert von 30.500,00 € anstatt 0,65 GG aus 30.000,00 € und 0,65 GG aus 500,00 € vornehmen?
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#5

27.10.2015, 10:36

Beim KfA musst du die beiden GeschG anrechnen, da auch beide GeschG tituliert sind.

Die Anrechnung der hälftigen GeschG aus 30.500,00 Euro könnte nur erfolgen, wenn eine komplette GeschG aus dem Wert von 30.500,00 Euro tituliert worden wäre.
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#6

27.10.2015, 13:03

Liesel hat geschrieben:Die Anrechnung der hälftigen GeschG aus 30.500,00 Euro könnte nur erfolgen, wenn eine komplette GeschG aus dem Wert von 30.500,00 Euro tituliert worden wäre.
Oder anders ausgedrückt: Da es zwei getrennte GG´s sind, die tituliert wurden, wäre theoretisch die Möglichkeit gegeben, dass eine GG aus 30.500 € niedriger oder höher ist als die beiden getrennten GG´s aus 30000 und 500 €. Darum muss auch die getrennte Anrechnung der beiden GG´s erfolgen.
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#7

27.10.2015, 16:48

:thx für Eure Hilfe!
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