außergerichtl. Anschreiben, anschl. ZV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Morgenmuffel
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#1

23.10.2015, 08:21

Guten Morgen Ihr Wissenden :-)

Ich hab hier eine Zwangsvollstreckungssache, wo ich ein bisschen mit der Abrechnung auf dem Schlauch stehe.

Unsere Mandantin hat einen Unterhaltstitel. Der Kindesvater hat auch immer brav bezahlt. Dann wurde er arbeitslos und hat die Zahlungen eingestellt und über seine Anwältin von unserer Mandantin verlangt, dass diese nicht vollstreckt. Wir haben hin- und hergeschrieben und auf letzte Hemdstheorie hingewiesen und wir vollstrecken werden, wenn der Kindesvater weiterhin nicht zahlt.
Gezahlt hat er nicht: Wir haben dann ZV mit PKH beantragt. Kurz darauf rief die Mandantin an und teilte mit, dass der Kindesvater nun doch wieder zahle und auch die Rückstände ausgleichen werde. Ich hab dann den ZV und PKH-Antrag zurückgenommen (PKH war noch nicht bewilligt, da noch Unterlagen fehlten). Soviel zum Hintergrund.

Ich hab jetzt lediglich eine 0,3 Gebühr gem. 3309 abgerechnet. Krieg ich tatsächlich für die außergerichtliche Korrespondenz auch noch eine 1,3 Geschäftsgebühr? Ich bin hier bisschen überfragt, weil doch ein Titel vorliegt und ich es so im Kopf habe, dass dann, wenn ein Titel vorliegt und die ZV sofort angeleiert werden kann, nur eine 0,3 Gebühr anfällt. Aber vielleicht bin ich da auf dem Holzweg! Für einen kurzen Denkanstoß wäre ich dankbar :oops:
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#2

23.10.2015, 08:27

Es gibt tatsächlich nur eine 0,3.
Die GG gibt es nur ohne Titel, wie Du richtig vermutet hast.
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#3

23.10.2015, 08:32

Ah, super. Danke Geniesserin. Da lag ich doch nicht so falsch am frühen Morgen! Danke!!!!!
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