Adhäsionsantrag/Strafverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Charlotte2014
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#1

22.10.2015, 09:50

Hallo!

Ich habe da mal ne Frage. Ich kenn mich damit echt nicht aus.
Also:
Meine Chefin hat die Nebenklagevertretung der Mdt. vor dem LG gemacht. Angeklagt war der Typ von den Hells Angels. Die Mdt. war die Geschädigte.
Er wurde verurteilt, der Mdt. 8000 € Schmerzensgeld zu zahlen, da meine Chefin einen Adhäsionsantrag gestellt hatte.
Jetzt stellt meine Chefin mir zwei Fragen:

1. Wenn der gegnerische Anwalt seine Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen uns geltend macht, können wir die irgendwie abblocken oder aufrechnen? Und wenn ja, in unserem Namen oder im Namen der Mdt.? Meine Chefin will nämlich nicht, dass die Mdt. als Geschädigte noch irgendwelche Kosten zahlen muss.

2. Das Strafverfahren läuft seit 2012. Der Adhäsionsantrag wurde allerdings gestellt, nachdem das neue RVG rauskam. Nach welchem rechnen wir ab? Ich würde ja jetzt spontan sagen, dass wir nach dem neuen abrechnen (da der Antrag ja erst dieses Jahr gestellt wurde), doch meine Chefin ist sich da nicht so sicher, da das Verfahren ja schon seit 2012 läuft. (Es wurde übrigens 2 x unterbrochen, deswegen hat sich das so hingezogen)

Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.
Danke schonmal im Voraus.
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Adora Belle
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#2

22.10.2015, 09:58

Charlotte2014 hat geschrieben:1. Wenn der gegnerische Anwalt seine Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen uns geltend macht, können wir die irgendwie abblocken oder aufrechnen? Und wenn ja, in unserem Namen oder im Namen der Mdt.? Meine Chefin will nämlich nicht, dass die Mdt. als Geschädigte noch irgendwelche Kosten zahlen muss.
Warum sollte das passieren? Gibt es eine entsprechende Kostenentscheidung?
2. Das Strafverfahren läuft seit 2012. Der Adhäsionsantrag wurde allerdings gestellt, nachdem das neue RVG rauskam. Nach welchem rechnen wir ab? Ich würde ja jetzt spontan sagen, dass wir nach dem neuen abrechnen (da der Antrag ja erst dieses Jahr gestellt wurde), doch meine Chefin ist sich da nicht so sicher, da das Verfahren ja schon seit 2012 läuft. (Es wurde übrigens 2 x unterbrochen, deswegen hat sich das so hingezogen)
Das kann man m.E. beides vertreten. Es kommt gemäß §60 auf den Auftrag an. Wenn der Auftrag zur Nebenklage nach altem Recht erfolgt ist und der zur Adhäsion nach neuem Recht, darfst Du meiner Ansicht nach splitten. Allerdings könnten andere das anders sehen, weil die Adhäsion ja einheitlich mit der Nebenklage abgerechnet wird und gebührenrechtlich keine gesondertes Verfahren darstellt.
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Charlotte2014
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#3

22.10.2015, 10:01

Adora Belle hat geschrieben:Warum sollte das passieren? Gibt es eine entsprechende Kostenentscheidung?

Gibt es.....die Kosten werden aufgeteilt 50/50....
Zuletzt geändert von Charlotte2014 am 22.10.2015, 10:27, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

22.10.2015, 10:08

Adhäsionsverfahren nach neuem oder alten RVG - interessante Frage. Auch wenn der RA mE gebührenrechtlich durch Anwendung des alten RVG bei Adhäsion statt Zivilklage nicht „schlechter“ gestellt werden darf, dürfte hier die Frage des gebührenrechtlichen Rechtszug überwiegen. Adhäsion ist nach dem RVG keine eigene Angelegenheit und kein eigener Rechtszug…von daher würde ich auf die alte Tabelle bauen :)
läuft...
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#5

22.10.2015, 10:41

Und wart Ihr beigeordnet? Für Nebenklage und/oder Adhäsion? Und wie lautet die Kostenentscheidung genau? Quote nur hinsichtlich Adhäsion?

Grundsätzlich kann ich erstmal nur sagen, dass das mit der Kostenfestsetzung genauso funktioniert wie im Zivilrecht. Da kann man sich der Ausgleichung auch nicht entziehen. Wenn Deine Chefin nicht will, dass die Mandantin Kosten trägt, dann muss sie ggf selbst auf ihre Vergütung verzichten.
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#6

22.10.2015, 10:48

Adora Belle hat geschrieben:Und wart Ihr beigeordnet? Für Nebenklage und/oder Adhäsion? Und wie lautet die Kostenentscheidung genau? Quote nur hinsichtlich Adhäsion?

Grundsätzlich kann ich erstmal nur sagen, dass das mit der Kostenfestsetzung genauso funktioniert wie im Zivilrecht. Da kann man sich der Ausgleichung auch nicht entziehen. Wenn Deine Chefin nicht will, dass die Mandantin Kosten trägt, dann muss sie ggf selbst auf ihre Vergütung verzichten.

Wir waren für beides beigeordnet, Nebenklage und Adhäsion. Mdt. muss unsere Kosten eh nicht tragen, da sie VKH bekommt. Die Quote gilt nur für die Adhäsion. Ich soll jetzt nur die Adhäsion abrechnen.
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#7

22.10.2015, 10:54

Charlotte2014 hat geschrieben:
Adora Belle hat geschrieben:Warum sollte das passieren? Gibt es eine entsprechende Kostenentscheidung?

Gibt es.....die Kosten werden aufgeteilt 50/50....
Sorry, wenn ich sicherheitshalber nochmal nachfrage.....aber ist das tatsächlich die korrekte KGE?
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#8

22.10.2015, 10:56

Jepp....allerdings nur für das Adhäsionsverfahren....
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#9

22.10.2015, 10:57

Wenn die Quote für die Adhäsion gilt, dann trägt jeder seine Kosten selbst. Wo ist das Problem?
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Charlotte2014
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#10

22.10.2015, 11:13

Ich glaube, ich muss meine Chefin noch mal fragen, wie sie das meint.
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