OLG Verfahren zur Fortdauer der Untersuchungshaft

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Elfeo
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#1

16.10.2015, 12:17

Hallo Ihr Lieben, ich stoße da gerade auf dieses Problem:

Nach sechs Monaten wird dem Kammergericht (OLG) die Strafakte von Amts wegen zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt.
Der Anwalt nimmt nach Aufforderung durch das OLG hierzu schriftliche Stellung.
Es handelt sich also nicht um ein Rechtsmittel-/behelfsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 10 bzw. 10a RVG.
Meines Erachtens müssten, da es ein gesetzlich geregeltes besonderes Verfahren vor einem höherrangigen Gericht ist, irgendeine Verfahrensgebühr entstehen.
Andererseits geht es um ein und denselben Haftbefehl, der nur von Amts wegen überprüft wird, was dafür sprechen könnte, dass es das selbe Verfahren analog § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG (wenn schon Beschwerden keine besondere Angelegenheit sind) ist, welches lediglich auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift an ein höheres Gericht verwiesen wurde. Das würde evtl. dagegen sprechen.
Ich habe dazu jedoch, auch nach längerem googeln, nichts gefunden.
Hat jemand eine Idee?
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Maddien
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#2

16.10.2015, 12:47

mW gibt es da nur eine besondere Zuständigkeit für die Haftprüfung, aber keine eigene Verfahrensgebühr. Nur für die Teilnahme am Haftprüfungstermin würde dann eine entsprechende TG entstehen.

Aber vielleicht weiss einer der Strafrechtscracks hier weiter :P
läuft...
:huch
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Adora Belle
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#3

16.10.2015, 13:12

Nee, ist schon richtig. Das gehört zum Rechtszug, nur ein Termin würde gesondert vergütet.
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