Hallo zusammen,
und zwar habe ich folgendes Problem:
Unser Mandant kam mit einem Bußgeldbescheid zu uns, bei dem die Frist schon abgelaufen war. Wir haben dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und gleichzeitig Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde beantragt. Dann wurde die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Wir erhielten vom Gericht sodann den Beschluss, dass der Betroffene freigesprochen wird und die Kosten die Staatskasse trägt.
Meine Frage: Wie rechne ich nun mit dem Gericht ab?
Normale Strafsache? Nr. 4100 - 4104 und 4106 mit Zusatzgebühr? oder fällt die Zusatzgebühr gar nicht an? oder nach Nr. 4136 und 4137 abrechnen?
Ich würde mich über eine schnelle Rückmeldung freuen.
LG Tash
Wiedereinsetzung Strafsache
- Adora Belle
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Nach Teil 5. Der Wiedereinsetzungsantrag gehört zur jeweiligen Verfahrensgebühr, die Du ggf. nach §14 erhöhen musst.
- Tash
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Achja stimmt OWi-Gebühren.
Also wenn ich das richtig verstanden habe kann ich das abrechnen:
5100 - 5103 (in der Gebühr ist der Wiedereinsetzungsantrag enthalten) - 5109 und bekomme ich auch die 5115 Gebühr?
Also wenn ich das richtig verstanden habe kann ich das abrechnen:
5100 - 5103 (in der Gebühr ist der Wiedereinsetzungsantrag enthalten) - 5109 und bekomme ich auch die 5115 Gebühr?
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- Adora Belle
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Wenn gemäß §72 Abs.1 OWiG entschieden wurde. Ansonsten müsstest Du mal noch was zu Eurer Mitwirkung sagen. Welcher Tatbestand von 5115 soll denn zutreffen?
- Pepples
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Hallo Themenstarter/in
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Vielen Dank,
Das Forenteam.
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- Tash
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Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 -nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahren hätte ich jetzt so gedacht. Oder ist das nicht gleichzusetzen mit einem Freispruch?
Wir haben, wie gesagt, Wiedereinsetzung beantragt, Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Nach Akteneinsicht haben wir Stellungnahme abgegeben, dass unser Mandant den Verstoß nicht begangen hat und daraufhin wurde unser Mandant freigesprochen.
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Nein, ist nicht gleichzusetzen. Du bekommst die Gebühr ja dafür, dass die HV vermieden wird, und das ist bei einem Freispruch normalerweise nicht der Fall. Aber für Euch dürfte doch Ziffer 5 gelten. Wobei eben irgendeine Mitwirkung stattfinden muss.