KFA gem. § 11

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kimey
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#1

11.09.2015, 11:30

Hallo ihr lieben,

ich soll einen KFA gem. § 11 machen.

Allerdings darf ich ja die GG nicht geltend machen sondern muss die über einen MB geltend machen.

Wie sieht denn nun meine Abrechnung wegen der Anrechnung aus?

Soll ich trotzdem

VG
abzgl. Anrechnung

machen? Oder wie macht Ihr das?
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niva
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#2

11.09.2015, 11:35

auch bei § 11 RVG gilt § 15a RVG
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Anahid
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#3

11.09.2015, 11:48

Ich würde die Festsetzung ohne Anrechnung beantragen. Der Mandant hat ja die GG weder gezahlt, noch ist die tituliert.

Den MB kannst Du dann aber nur über die halbe GG machen.
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Laska
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#4

11.09.2015, 11:58

kimey hat geschrieben:Hallo ihr lieben,

ich soll einen KFA gem. § 11 machen.

Allerdings darf ich ja die GG nicht geltend machen sondern muss die über einen MB geltend machen.

Wie sieht denn nun meine Abrechnung wegen der Anrechnung aus?

Soll ich trotzdem

VG
abzgl. Anrechnung

machen? Oder wie macht Ihr das?
1,3 GG im MB und eine 1,3 VG im KFA geht nicht, dann hast du eine 2,6 Gebühr geltend gemacht.

Da die GG nicht mit dem KFA festgesetzt werden kann, würde ich diese voll im MB geltend machen und im KFA nur die reduzierte, also die Hälfte der Nettogebühr ansetzen und natürlich die TG falls entstanden etc.
Liebe Grüße

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Sonnenkind
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#5

11.09.2015, 13:04

Ich würde so verfahren, wie von Anahid vorgeschlagen. 0,65 Geschäftsgebühr im MB und 1,3 Verfahrensgebühr über § 11. Würde hier den MB auch eher gering halten, nachdem ja hier GK einzuzahlen sind.
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