Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tripsdrille_2
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#1
10.09.2015, 14:43
Habe mal wieder eine kleine Frage. Firma fordert Mandanten unberechtigterweise zur Zahlung auf. Mandant beauftragt uns zunächst ausschließlich mit einem einfachen Anwaltsschreiben. Firma klagt. Mandant beauftragt uns mit seiner Vertretung. Wir gewinnen den Prozess. Sitze nun an der Gebührenaufstellung für den KFA. Frage mich, ob meine Aufstellung so richtig ist:
Außergerichtliche Tätigkeit
- 2301 Einfaches Schreiben 0,3
- 7002 Postpauschale
Gerichtliches Verfahren
- 3100 Verfahrensgebühr 1,3
- 3104 Terminsgebühr 1,2
- 7002 Postpauschale
- Vorb. 3 Abs. 4 Anrechung -0,15
- 7008 Umsatzsteuer
Inwiefern würde sich etwas ändern, wenn das außergerichtliche einfache Schreiben nicht nach RVG, sondern mit einer Pauschalvereinbarung abgerechnet worden wäre? Findet dann diesbezüglich überhaupt irgendeine Anrechnung statt?
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Anahid
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#2
10.09.2015, 14:46
In einem Kostenfestsetzungsantrag hat die vorgerichtliche Tätigkeit nix zu suchen. Eine Anrechnung einer vorgerichtlichen Tätigkeit ist nur dann im KFA vorzunehmen, wenn die GG entweder tituliert oder von der Gegenseite gezahlt wurde.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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#3
10.09.2015, 14:47
Wenn keine GG angefallen ist, kann auch keine angerechnet werden.
Im KFA beim Beklagten schon sowieso nicht.
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Tripsdrille_2
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#4
10.09.2015, 14:57
Sorry, das oben war nur die Aufstellung aller Gebühren. In den KFA würde natürlich nur der untere Teil zum gerichtlichen Verfahren reinkommen. Es geht mir in erster Linie um die Anrechnung, also ob die in den KFA rein muss.
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#5
10.09.2015, 15:04
In deinem Fall sowieso nicht, egal was entstanden ist. Der Gegner schuldet keine außergerichtlichen Kosten, also sind auch keine anzurechnen.
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Anahid
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#6
10.09.2015, 15:54
Sind gegen den Kläger vorgerichtliche Kosten tituliert (was ja nur bei Widerklage möglich wäre) oder hat der vorgerichtliche Kosten an Euch gezahlt? Wenn Du beides verneinst, dann ist eine Anrechnung nicht vorzunehmen.
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#7
10.09.2015, 16:02
Danke. Es sind keine vorgerichtlichen Kosten tituliert.
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#8
10.09.2015, 16:03
Dann gibt es auch keine Anrechnung im KFA.
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#9
10.09.2015, 16:09
Eine Frage habe ich noch: die Berufungseinlegungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Macht es Sinn, solange zu warten, oder kann bereits jetzt der KFA gestellt werden?
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#10
10.09.2015, 16:12
Du kannst den KFA bereits jetzt stellen. Ich warte damit nie, da Du an den Zinslauf denken musst. Die festgesetzten Kosten sind ab Antragseingang zu verzinsen.
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