Reisekosten bei getrennter Anreise zum Termin

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dukatesse
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#1

08.09.2015, 13:55

Hallo miteinander,

wie ist das eigentlich mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten (im KFA), wenn

a) Anwalt und Mandant gemeinsam mit dem Kfz des Anwalts
b) Anwalt und Mandant gemeinsam mit dem Kfz des Mandanten
c) Anwalt und Mandant getrennt (jeweils mit dem eigenen Kfz)

zu einem auswärtigen Gerichtstermin anreisen? Irgendwie bin ich mir da immer unsicher.

Ich vermute, dass man bei a) 0,3 ct/km und bei b) 0,25 ct/km bekommt. Richtig?

Wie ist es bei c)? Kann man da beides beantragen? Oder obliegt es den beiden sogar (aus Kostenschonungsgründen), gemeinsam zu fahren?
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Liesel
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#2

08.09.2015, 13:57

Dukatesse hat geschrieben:Ich vermute, dass man bei a) 0,3 ct/km und bei b) 0,25 ct/km bekommt. Richtig?
Korrekt.
Dukatesse hat geschrieben:Wie ist es bei c)? Kann man da beides beantragen? Oder obliegt es den beiden sogar (aus Kostenschonungsgründen), gemeinsam zu fahren?
Ja, man kann beides beantragen. Ein gemeinsames Fahren kann aus Kostenminimierungsgründen nicht verlangt werden.
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#3

08.09.2015, 14:02

Super! Danke für die schnelle Antwort. Hast Du für den letzten Satz noch ein Zitat (Entscheidung, Literatur)?
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#4

08.09.2015, 14:04

Nein, habe ich nicht - aber auch noch nie Probleme bei entsprechender Antragstellung (was nicht selten vorkommt).
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#5

08.09.2015, 15:59

Wie wäre es hiermit:
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 20. A., Rn. 35 zu Nr. 7003-7006 VV +

OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/07

MDR 2007, 1346 = JurBüro 2007, 596 = OLGR München 2007, 999 = RVGreport 2008, 27 = FamRZ 2008, 528 = juris

Aus den Gründen:

[Rn. 10] a) Doppelte Fahrtkosten:

[Rn. 11] Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG für die getrennte Fahrt des PB und der Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Fahrtkosten zweifach zuerkannt hat, wodurch Fahrtkosten in Höhe von 32,72 Euro zusätzlich berücksichtigt wurden.

[Rn. 12] Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht keine Verpflichtung eines PB, zusammen mit seiner Partei in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren. Weder muss sich die Partei den Fahrkünsten ihres PB, noch muss sich der PB den Fahrkünsten seiner Partei anvertrauen. Darüber hinaus wollen Anwälte häufig ständig erreichbar sein, falls ein Mandant sie einmal dringend sprechen muss. Bei einem entsprechenden Anruf wäre der Anwalt aufgrund seiner Geheimhaltungspflicht gehindert, mit dem Mandanten eine Frage zu besprechen. Darüber hinaus wird es nicht selten so sein, dass nach dem Termin die Partei und der PB an ganz unterschiedliche Ziele gelangen wollen.

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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