Geschäftsgebühr, ja oder nein?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
KiwiHH
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 18.01.2011, 11:29
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#1

24.08.2015, 15:17

Hallo ihr Lieben,

ich bin mir gerade unsicher und mien Chef weiß auch nicht so recht...

Es geht um Folgendes:

Unsere Mandantin bekam einen Mahnbescheid aufgrund eines angeblichen illegalen Up-/Downloads. Wir legten gegen diesen MB dann Widerspruch ein (erste Tätigkeit in dieser Sache).

Gleichzeitig schrieben wir die Gegenseite noch einmal außergerichtlich an. (Die GF ist damit nicht entstanden, würde ich sagen).

So, die Gegenseite klagte dann, ohne auf unser Schreiben zu reagieren.

In der Zwischenzeit stellte sich heraus, dass wohl der Ex-Freund es war, der irgendwas heruntergeladen hat.

Wir schrieben darauf hin den Ex-Freund unserer Mandantin an, und baten ihn, da wir uns mit der Gegenseite in Vergleichsverhandlungen befanden, sich zur Hälfte an der Vergleichssumme zu beteiligen.

Daraufhin ließ dieser Ex-Freund sich auch anwaltlich vertreten und es gab mehrmaligen Schriftverkehr zwischen der Anwältin und uns.

Ich muss jetzt diese Sache abrechnen und frage mich, ob für die Geschichte mit dem Ex-Freund eine Geschäftsgebühr angefallen ist oder aber ob das in dem gerichtlichen Verfahren aufgeht.

LG Kiwi
Maddien
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 652
Registriert: 17.08.2015, 17:25
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: RA Win 2000
Wohnort: Hamburg

#2

24.08.2015, 15:39

Ich würde sagen: ja, da der Ex-Freund nicht am Mahnverfahren beteiligt ist und ihr zur Vertretung Eurer Mandantin gegenüber ihm einen gesonderten Auftrag erhalten haben müsst (der ja eben nicht "Abwehr der Forderung" war).
läuft...
:huch
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 617
Registriert: 12.12.2013, 12:35
Beruf: ReNo

#3

24.08.2015, 15:46

KiwiHH hat geschrieben: Wir schrieben darauf hin den Ex-Freund unserer Mandantin an, und baten ihn, da wir uns mit der Gegenseite in Vergleichsverhandlungen befanden, sich zur Hälfte an der Vergleichssumme zu beteiligen.
Aber wieso denn nur zur Häfte? :kopfkratz
KiwiHH
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 18.01.2011, 11:29
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#4

24.08.2015, 16:25

pitz hat geschrieben:Aber wieso denn nur zur Häfte? :kopfkratz
Weil wir ja nicht nachweisen können, dass er es tatsächlich gewesen ist, da er aber damals noch mit der Mandantin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, haben sie sich darauf geeinigt, dass jeder die Hälfte der Vergleichssumme trägt.

@Maddien: Hm... ja, man müsste es eigentlich als eine gesonderte Sache behandeln, oder?
Benutzeravatar
Laska
...dauerhaft urlaubsreif
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 22.08.2015, 17:43
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#5

24.08.2015, 17:15

Maddien hat geschrieben:Ich würde sagen: ja, da der Ex-Freund nicht am Mahnverfahren beteiligt ist und ihr zur Vertretung Eurer Mandantin gegenüber ihm einen gesonderten Auftrag erhalten haben müsst (der ja eben nicht "Abwehr der Forderung" war).
Ich sehe das genauso... ein gesonderter Auftrag wird gesondert abgerechnet.

Man könnte daraus zwei Akten, also zwei Angelegenheiten machen... einmal eure Mandantin ./. Antragsteller MB und einmal eure Mandantin ./. ExFreund. ;)
Liebe Grüße

Bild
KiwiHH
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 18.01.2011, 11:29
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#6

26.08.2015, 13:35

Danke für Eure Antworten, ich werde jetzt die Geschichte mit dem Ex-Freund gesondert abrechnen! :)
Antworten