Kostenausgleichungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Attila
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#1

18.08.2015, 10:35

Hallo zusammen,

in unserer einstweiligen Verfügungssache wurden die Kosten 1/2 uns und 1/2 dem Antragsgegner auferlegt. Nachdem wir nun unsere Kosten zum Ausgleich angemeldet haben, meldet die Gegenseite Kosten in identischer Höhe an und teilt mit, dass die Kostenanmeldung nur vorsorglich erfolgt ist, da wir unsere Kosten angemeldet haben. Sollten wir unseren Antrag zurücknehmen, nimmt die Gegenseite ihren Antrag ebenso zurück.

Ist das nun sinnvoll? Ausgleichen kann das Gericht ja ohnehin nichts, da beide Anträge über den selben Betrag lauten.

Oder ist der Kostenausgleich trotzdem notwendig wegen den Gerichtskosten? Wie würde das funktionieren? Bislang haben wir ja noch keine Gerichtskosten gezahlt.

Vielen Dank LG Attila
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Anahid
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#2

18.08.2015, 10:43

Da die Gerichtkosten noch nicht ausgeglichen sind, würde ich den Antrag stehen lassen. Dass hier mal beide Anwälte in gleicher Höhe anmelden, ist nicht unbedingt immer gegeben. Verschiedene Faktoren können dazu führen, dass bei einem höhere Kosten anfallen als bei dem anderen (z.B. wegen Vorsteuerabzugsberechtigung einer Partei oder Entfernung zum Gerichtsort usw.). Ich würde der Aussage der Gegenseite keine weitere Beachtung schenken und den Antrag stehen lassen wie er ist.
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Js123
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#3

03.11.2015, 10:03

Ich möchte mich hier mal anschließen.. :wink1


Unser Mandant wurde verklagt.
Der Kläger hat in der Klage mit beantragt, dass unser M die vorgerichtlichen RA-Kosten i.H.v. 334,75 € zzgl. Zinsen zahlen soll.

Später erging dann das Urteil.
"M soll vorgerichtliche RA-Kosten i.H.v. 169,50 € zzgl. Zinsen zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40 % und unser M zu 60 %. "

Dann hat der Kläger einen Kostenausgleichsantrag gestellt:
Streitwert: 4.000 €
VG, TG, Auslagen, Mwst
Wir haben mit den gleichen Gebühren auch einen Kostenausgleichsantrag gestellt.

Jetzt hat der Kläger per Post mitgeteilt, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu erfolgen hat.

Wieso muss der Kläger in seinem Antrag die Anrechnung nicht vornehmen?
Wenn ich die GG anreche, nehme ich dann den Streitwert aus der Klageschrift? In dem Fall wäre es 3.000 €.
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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Liesel
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#4

03.11.2015, 10:17

Anzurechnen ist die GeschG nur auf Seiten des Klägers, da die GeschG tituliert ist - sofern der titulierte Betrag nicht nur der nicht anrechenbare Teil der GeschG ist. Die Berechnung des titulierten Betrages müsste sich aus den Urteilsgründen ergeben.

Jedenfalls müsst ihr als Beklagtenvertreter keine Anrechnung vornehmen - 15a RVG.
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