Hallo,
da der Titel passt, spare ich mir einen neuen Thread und setze meine Frage gleich hier rein:
Für unsere Mandantin haben wir eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen zwei Beschuldigte gestellt. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eröffnet. Wir haben Akteneinsicht beantragt, Kopien gefertigt usw. Danach erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das Verfahren ging über in ein Hauptverfahren vor dem Amtsgericht. In diesem Verfahren beantragten wir für unsere Mandantin die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens. Es fanden zwei Hauptverhandlungen statt (einen Termin haben wir wahrgenommen und den anderen ein Terminsvertreter). Nun soll ich die Kostenfestsetzung beantragen. Kann ich den KFA wie folgt stellen?
Ermittlungsverfahren (StaA):
GG Nr. 4100
VG Nr. 4104
Auslagen Nr. 7002
Kopien Nr. 7000 (1)
Akteneinsichtsgebühr
USt.
Zwischensumme
Hauptverfahren (AG):
VG Nr. 4106
TG Nr. 4108
Kosten Terminsvertreter für 2. Termin (netto) (Rechnung beigefügt)
Auslagen Nr. 7002
USt.
Zwischensumme
Adhäsionsverfahren:
2,0 VG Nr. 4143
Auslagen Nr. 7002
USt.
Zwischensumme
= Endsumme
Mich verwirrt einfach nur, dass wir im Urteil des AG nur als „Adhäsionsklagervertreter“ bezeichnet sind. Heißt das, es gibt für uns nur die 2,0 Nr. 4143 Gebühr?
LG
P.S. Ich habe wirklich null Ahnung zum Thema Strafverfahren und dessen Abrechnung und bin daher für jede Hilfe dankbar.