Hallo,
ich habe zu dem Thema auch eine Frage. Wir haben einen Rechtsstreit mit einem Kläger und zwei Beklagten (Gesamtschuldner), bei dem wir uns zunächst nur für den Beklagten zu 1) bestellt haben. Wir haben die Verfahrensgebühr abgerechnet und erhalten. Jetzt möchte der Beklagte zu 2) auch von uns vertreten werden und wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Ich glaube zu wissen, wie viel wir in dem Verfahren insgesamt verdienen dürfen:
Gegenstandswert: 600.000,00 €
1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG - 5.620,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG - 20,00 €
Zwischensumme netto - 5.640,80 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG - 1.071,75 €
Gesamtbetrag - 6.712,55 €
Der Beklagte zu 1) hat seine Rechnung schon bezahlt, 5.458,41 € (1,3 VG + PTE + USt.).
Im RVG für Anfänger (17. Aufl., S. 131, Rn. 113) habe ich dann gelesen: „Hat der Auftraggeber des Rechtsanwalts also die Gebühren und Auslagen bereits an den Rechtsanwalt gezahlt, die entstanden wären, wenn er den Rechtsanwalt alleine beauftragt hätte, so haftet er nicht mehr für die Erhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG, die dadurch entstanden sind, dass der Rechtsanwalt in der Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten hatte.“
Bedeutet das, dass der Beklagte zu 2) dann nur die Erhöhungsgebühr zahlen muss? Kann das so wirklich richtig sein?! Und wie müsste die Rechnung an den Beklagten zu 2) aussehen? Ich müsste doch dann die Rechnung an den Beklagten zu 1) stornieren und zwei neue für beide fertigen?!
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