Beratungsgebühr oder Geschäftsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicolina
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#1

10.08.2015, 13:12

Hallo :wink1 , folgende Frage:

Ich muss eine Akte abrechnen. Mit der Mandantin wurde im August 2013 ein umfangreiches Beratungsgespräch geführt über Ehescheidung und Folgesachen. Wurde auch bereits abgerechnet (190,00 € zzgl. Umsatzsteuer).

Anfang 2014 haben wir der Mandantin dann unsere Unterhaltsberechnung mitgeteilt und im Mai 2015 die Gegenseite angeschrieben, ob Interesse an einem gemeinsamen Gespräch besteht (löst dieses Schreiben schon die GG aus?)

Im Juni 2014 hat dann ein Gespräch mit der Mandantin und ihrem Ehemann stattgefunden. Wie kann ich dieses denn noch abrechnen? Das Beratungsgespräch wurde später auch schriftlich zusammengefasst und der Mandantin und dem Ehemann mitgeteilt.

Kann ich hier dann die GG abrechnen und muss die 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer anrechnen?
Oder hätte hier von Anfang an eine Honorarvereinbarung geschlossen werden müssen, denn 226,10 € finde ich etwas wenig für den ganzen Aufwand und die mehreren Gespräche.

Danke für Eure Hilfe :)
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icerose
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#2

10.08.2015, 13:21

:wink1 Hallo,
in dem Moment, als die Gegenseite angeschrieben wurde, wurde die GG ausgelöst. Also würde ich hier die GG aus den zusammengerechneten Werten unter Berücksichtigung der Erstberatung abrechnen.
LG aus Berlin
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#3

11.08.2015, 13:12

Und wenn es wirklich sehr umfangreich war, kann man die Geschäftsgebühr auch entsprechend erhöhen ;-)
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#4

11.08.2015, 13:41

jennjenn87 hat geschrieben:Und wenn es wirklich sehr umfangreich war, kann man die Geschäftsgebühr auch entsprechend erhöhen ;-)
genau, oder auch wenn´s schwierig war ;)
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#5

11.08.2015, 14:17

[/quote]
genau, oder auch wenn´s schwierig war ;)[/quote]

das auch, natürlich! :-)
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