Streitwertbeschluss - Streitwertberechnung - Beschwerdefrist

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Frau Geheimrat
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#1

11.08.2015, 10:39

Hallo,

vorliegend wurde das Verfahren in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht mit Urteil (zugestellt am 22.07.2015) beendet. Der Streitwert wurde festgesetzt, jedoch niedriger, als von uns erwartet, da das Gericht den Anspruch auf Erteilung der korrigierten Lohnabrechnungen für unseren Mandanten nicht anerkannt hat und somit nur die Zahlungsanträge gewertet hat.

Nun bin ich unschlüssig, ob die Beschwerde gegen den Streitwert aus der Berechnung des Differenzbetrages heraus überhaupt zulässig ist. Wir haben die Korrektur der Abrechnungen mit der Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Zuschläge nicht gezahlt, die uns das Gericht zum größten Teil aberkannt hat. Ich habe für meine Berechnung die Lohnabrechnungen mit jeweils 50 € veranschlagt. Somit würde ich über 200 € im Beschwerdewert kommen.

In der Zeit hatte ich Urlaub, sodass die zweiwöchige Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen war *grummel* (bin alleine mit meinem Chef im Büro).

Wiedereinsetzung bleibt mir ja wohl nur noch. Hat jemand Erfahrung bezüglich der Erfolgsaussichten?
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niva
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#2

11.08.2015, 10:43

wenn ein arbeitsgerichtliches Verfahren durch Urteil endet, hast du doch keine Festsetzung nach § 32 RVG :kopfkratz und damit keine 2 Wochenfrist, sondern 6 Monat nach § 63 III GKG.
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#3

11.08.2015, 10:53

Aber unsere Partei hat kein Kosteninteresse und schon gar nicht nach oben. Ich habe das so verstanden, dass - sofern der Rechtsanwalt durch eine zu niedrigere Festsetzung beschwert wird - er aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann. Die Frist hierfür bestimmt sich nach § 33 Abs. 3 RVG oder nicht????
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#4

11.08.2015, 11:08

§ 33 RVG kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn keine GK anfallen, siehe § 33 I RVG. wenn dein Verfahren durch Urteil endet, werden GK erhoben, damit wird ein Streitwert festgesetzt und damit gilt § 32 I RVG und deine Frist berechnet sich nach dem GKG.

das Beschwerderecht nach § 32 II RVG hat ja nichts mit der Fristenberechnung zu tun, das sagt ja nur, dass der RA ein eigenes Beschwerderecht hat.
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#5

11.08.2015, 11:28

Vielen Dank!
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