Hallo Ihr Lieben,
heute habe ich mal wieder eine tolle Akte auf dem Tisch:
Die Parteien schließen außergerichtlich einen Vergleich, mit dem rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche verglichen werden. Zusätzlich wird noch der Abschluss eines Mietvertrages vereinbart und eine Ratenzahlung für einen der Ansprüche.
Frage 1: Für alles was nicht rechtshängig war, rechne ich doch die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr ab; alles was rechtshängig war wird abgegolten mit der Verfahrens-, der Termins- und der Einigungsgebühr?
Frage 2: Erhöht sich durch die Ratenzahlungsvereinbarung der Gegenstandswert der Einigungsgebühr um 20 % des Wertes, der mit den Raten gezahlt werden soll (Gegenstand war rechtshängig)?
Sorry, aber irgendwie verstehe ich grad nur "Bahnhof". Vielleicht könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen?
Achso, nach Abschluss des Vergleiches wurde die Klage natürlich zurückgenommen ...
außergerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlung
- Liesel
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Ich versuchs mal:
zu 1)
GeschG und EG 1000 für nicht anhängige Ansprüche ist okay
Ist die TG für die anhängigen Ansprüche entstanden? VG und EG 1003 korrekt - 15 III beachten.
zu 2)
Da dies kein isolierter RZ-Vergleich ist, erhöht sich der GW für die EG m.E. nicht.
zu 1)
GeschG und EG 1000 für nicht anhängige Ansprüche ist okay
Ist die TG für die anhängigen Ansprüche entstanden? VG und EG 1003 korrekt - 15 III beachten.
zu 2)
Da dies kein isolierter RZ-Vergleich ist, erhöht sich der GW für die EG m.E. nicht.
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Hallo Liesel,
zu 1) TG im Gerichtsverfahren war schon entstanden; es fand schon mind. 1 Termin statt.
Wieso 15 III beachten: Als Streitwert taucht doch nur das auf, was anhängig war???
Ich dachte mir die Abrechnung so:
Gerichtsverfahren (SW: X)
VG + TG aus X, AP + MwSt + 1,0 Gerichtskosten
außergerichtlich (GW: Y; alles, worüber sie sich geeinigt haben, also auch das, was rechtshängig war)
GG + evtl. TG + EG aus Y, AP + MwSt
Hilfe, ich glaub ich verrenne mich hier grad total! Rechne ich eine 1,0 Einigung für die rechtshängigen Sachen ab, obwohl der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde?
zu 2) okay, verstanden
zu 1) TG im Gerichtsverfahren war schon entstanden; es fand schon mind. 1 Termin statt.
Wieso 15 III beachten: Als Streitwert taucht doch nur das auf, was anhängig war???
Ich dachte mir die Abrechnung so:
Gerichtsverfahren (SW: X)
VG + TG aus X, AP + MwSt + 1,0 Gerichtskosten
außergerichtlich (GW: Y; alles, worüber sie sich geeinigt haben, also auch das, was rechtshängig war)
GG + evtl. TG + EG aus Y, AP + MwSt
Hilfe, ich glaub ich verrenne mich hier grad total! Rechne ich eine 1,0 Einigung für die rechtshängigen Sachen ab, obwohl der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde?
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Hinsichtlich der anhängigen Ansprüche kann keine GeschG mehr entstehen.Manuela1 hat geschrieben:außergerichtlich (GW: Y; alles, worüber sie sich geeinigt haben, also auch das, was rechtshängig war)
GG + evtl. TG + EG aus Y, AP + MwSt
EG für anhängige Ansprüche 1003 und für nicht anhängige Ansprüche 1000 - daher auch 15 III.
TG für nicht anhängige Ansprüche kann nicht entstehen, wenn du GeschG berechnest.
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Hallo Liesel,
danke erstmal für Deine Hilfe. Ich glaube, ich lege die Sache für heute zur Seite. Wahrscheinlich habe ich einen grundlegenden Fehler in meinem Denken! Ich frage mich die ganze Zeit, was es für einen Unterschied gibt, ob ich den Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich abschließe?
Die Gerichtsgebühren werden doch trotzdem gekürzt auf 1,0, also muss es doch bei den Anwaltskosten einen Unterschied geben, oder liegt der Unterschied nicht bei der Abrechnung, sondern im Bestand des Vergleichs?
Ich hoffe, ich habe mein Problem einigermaßen verständlich machen können ...
danke erstmal für Deine Hilfe. Ich glaube, ich lege die Sache für heute zur Seite. Wahrscheinlich habe ich einen grundlegenden Fehler in meinem Denken! Ich frage mich die ganze Zeit, was es für einen Unterschied gibt, ob ich den Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich abschließe?
Die Gerichtsgebühren werden doch trotzdem gekürzt auf 1,0, also muss es doch bei den Anwaltskosten einen Unterschied geben, oder liegt der Unterschied nicht bei der Abrechnung, sondern im Bestand des Vergleichs?
Ich hoffe, ich habe mein Problem einigermaßen verständlich machen können ...
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Die GK werden nicht zwingend auf 1,0 gekürzt. Ihr habt die Klage zurückgenommen. Für den Fall, dass hier ein Kostenantrag kommt und das Gericht eine KGE erlassen muss, dann verringern sich die GK nicht.
Wird ein "außergerichtlicher " Vergleich mit anhängigen Ansprüchen geschlossen, dann kann nur die 1003 berechnet werden. Der Anspruch wird ja nicht wieder "nicht anhängig".
1003: "Über den Gegenstand ist ein ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig...."
Wird ein "außergerichtlicher " Vergleich mit anhängigen Ansprüchen geschlossen, dann kann nur die 1003 berechnet werden. Der Anspruch wird ja nicht wieder "nicht anhängig".
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Wenn das Gericht nicht über die Kosten entscheiden muss, verringern sich die GK.
Die EG richtet sich nur nach anhängig/nicht anhängig. Es ist unerheblich, ob der Vergleich gerichtlich protokolliert wird.
Die EG richtet sich nur nach anhängig/nicht anhängig. Es ist unerheblich, ob der Vergleich gerichtlich protokolliert wird.