Gebühren für Aufforderung zur Titelherausgabe

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lahmi
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#1

27.07.2015, 13:38

Hey ihr Lieben,

was würdet ihr sagen, welche Gebühren wir hier verlangen können? Wir waren nur beauftragt nach Zahlung den Titel von der Gegenseite herauszuverlangen. Vll ZV-Gebühr aus ursprünglicher Forderung???
Danke schonmal für Eure Antworten.
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Pepples
...ist hier unabkömmlich !
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#2

27.07.2015, 13:53

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Lahmi
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#3

27.07.2015, 13:55

Erledigt ;)
Lahmi
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#4

27.07.2015, 13:59

:sad: Mmhhh... doch nicht. Geht nicht, kommt eine Meldung, dass meine PLZ zu kurz ist, aber ich will ja gar keine angeben.....!?
Lahmi
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#5

27.07.2015, 14:02

Jetzt hab ich´s.... sorry :patsch

Hat jemand eine Idee zu meiner Frage?
Lahmi
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#6

28.07.2015, 11:21

:pcwink
pitz
...wegen der Kekse hier
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#7

28.07.2015, 12:04

Nach meinem Verständnis könnt ihr hier maximal eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr.2300 VV RVG) + PTE (Nr.7002 VV RVG) + USt (Nr.7008 VV RVG) abrechnen. Aber da es scheinbar weder "schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält" (Nr.2301 VV RVG), sondern "nur" um die Herausgabe eines Titels, wäre hier vielleicht auch mehr das einfache Schreiben nach Nr.2301 VV RVG abzurechnen.

Dies aber mangels praktischer Erfahrung nur auf Basis theoretischen Wissens.

edit: Zeichensetzung, Ergänzung "RVG" :pfeif
Zuletzt geändert von pitz am 28.07.2015, 12:18, insgesamt 3-mal geändert.
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#8

28.07.2015, 12:15

Ich würde auch wie von pitz geschrieben, nur eine Gebühr für ein einfaches Schreiben abrechnen, da eure Tätigkeit ja nicht darüber hinausgegangen ist.
Lahmi
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#9

30.07.2015, 13:17

:thx
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