Bedingter und unbedingter Klageauftrag, RVG-Reform

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Kikki
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 11.04.2014, 15:30
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

25.06.2015, 16:21

Hallo,

unser Mandant hat die Prozessvollmacht vor der Reform erteilt; vorher sollten die Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden. Nach der Reform hat er schließlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Auf welchen Zeitpunkt kommt es nun an? Werden die Gebühren nach der neuen oder alten RVG-Tabelle berechnet?

Danke im Voraus!
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#2

25.06.2015, 16:28

Hallo!

Wenn ich dich richtig verstehe, dann lautete euer Auftrag, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und erst nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Klage zu erheben. Das wäre dann ein bedingter Klageauftrag, so dass die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren (wenn ihr denn dafür auch beauftragt gewesen seid) nach der "alten Tabelle" zu berechnen sind. Nach welcher Tabelle die Gebühren für das Klageverfahren zu berechnen sind, kommt darauf an, wann die Bedingung weggefallen ist, also wann die außergerichtlichen Verhandlungen definitiv gescheitert sind.

Bei den Gebühren kommt es, so wie in § 60 RVG steht, generell auf den unbedingten Auftrag an!
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Antworten