Hallo,
unser Mandant hat die Prozessvollmacht vor der Reform erteilt; vorher sollten die Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden. Nach der Reform hat er schließlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Auf welchen Zeitpunkt kommt es nun an? Werden die Gebühren nach der neuen oder alten RVG-Tabelle berechnet?
Danke im Voraus!
Bedingter und unbedingter Klageauftrag, RVG-Reform
- Tine Dea
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Hallo!
Wenn ich dich richtig verstehe, dann lautete euer Auftrag, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und erst nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Klage zu erheben. Das wäre dann ein bedingter Klageauftrag, so dass die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren (wenn ihr denn dafür auch beauftragt gewesen seid) nach der "alten Tabelle" zu berechnen sind. Nach welcher Tabelle die Gebühren für das Klageverfahren zu berechnen sind, kommt darauf an, wann die Bedingung weggefallen ist, also wann die außergerichtlichen Verhandlungen definitiv gescheitert sind.
Bei den Gebühren kommt es, so wie in § 60 RVG steht, generell auf den unbedingten Auftrag an!
Wenn ich dich richtig verstehe, dann lautete euer Auftrag, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und erst nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Klage zu erheben. Das wäre dann ein bedingter Klageauftrag, so dass die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren (wenn ihr denn dafür auch beauftragt gewesen seid) nach der "alten Tabelle" zu berechnen sind. Nach welcher Tabelle die Gebühren für das Klageverfahren zu berechnen sind, kommt darauf an, wann die Bedingung weggefallen ist, also wann die außergerichtlichen Verhandlungen definitiv gescheitert sind.
Bei den Gebühren kommt es, so wie in § 60 RVG steht, generell auf den unbedingten Auftrag an!
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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