Kfa

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Nuc

#1

18.06.2015, 23:44

Wir Kläger Klage vor 01.07.13 Beklagte zeigt Verteidigung nach 01.08.13 an Kfa stellt Beklagter nach neuer rvg darf er das? Wir als Kläger müssen Kfa nach alter rvg berechnen . Kann ich das vom Beklagten monieren u schreiben es ist alte rvg anzuwenden?
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#2

19.06.2015, 06:43

Du Refa?
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#3

19.06.2015, 08:32

§ 60 RVG
Gibt es einen Anhaltspunkt für die Beauftragung?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

19.06.2015, 11:11

Mit einer vernünftigen Schreibweise könnte man den Startbeitrag viel besser lesen. Interpunktion ist Glückssache... :roll:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
skugga
Teilzeittrollin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2992
Registriert: 04.04.2006, 22:32
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Jepp, durchaus.

#5

19.06.2015, 12:22

online hat geschrieben:Du Refa?
:lolaway
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Nuc

#6

19.06.2015, 14:10

Wir sind Kläger u haben Klage vor dem
01.07.2013 eingereicht. Die Gegenseite hat sich erst nach dem 01.08.2013 ihre Verteidigung gegen die Klage angezeigt. Gilt für beide Parteien altes recht o geht es auch dass wir im Kfa altes recht u die Gegenseite neues rvg anwendet?
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#7

19.06.2015, 14:15

Geniesserin hat geschrieben:§ 60 RVG
Gibt es einen Anhaltspunkt für die Beauftragung des gegnerischen Bevollmächtigten?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14421
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

19.06.2015, 14:16

Meine Güte. Bist Du auf der Flucht?

Es kommt auf den jeweiligen Auftrag an. Deshalb ist es durchaus möglich, dass der Kläger nach altem Recht und der Beklagte nach neuem Recht abrechnen müssen.
Nuc

#9

19.06.2015, 15:02

ich kann ja nur von der Verteidigungsanzeige ausgehen, dort hatte der Beklagte angezeigt, dass er diese vertritt und das war nach dem 01.08.2013 somit wären seine Kosten im KFA nach dem neuen Recht richtig
Nuc

#10

19.06.2015, 15:05

Wie sieht es mit den Fahrtkosten aus? Gegner sitzt in Italien und wir haben in Heidelberg geklagt. Gegnerbevollmächtigter haben sitzt in München, Rom und Italien und die Münchner Anwälte machen jetzt die Fahrtkosten geltend. die kann ich monieren??????????????
Antworten