Abrechnung Familienrecht: EA Kindesunterhalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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uwemo
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#1

18.06.2015, 16:07

Hallo,

vlt könnte mir jmd auf die Sprünge helfen:

Vor dem FamG beantragt Gegenseite Einstw. Anordnung Kindesunterhalt iHv 377,- € im Monat & VKH
Wir vertreten Antragsgegner gerichtlich und hatten unter teilweise Anerkennung Abweisung beantragt.
Dann wird der Antrag einige Monate später von der Gegeseite zurückgenommen.

Nun ergeht Beschluss des Gerichtes: Antragstellerin trägt Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich des Gegenstandswertes gilt wohl dies:

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt stellt gemäß § 17 Nr. 4b RVG eine eigene Angelegenheit dar. Folge: Gegenüber dem Hauptsacheverfahren fallen gesonderte Gebühren an, § 15 Abs. 2 S. 2 RVG. Somit ist für dieses Verfahren auch ein eigener Gegenstandswert nach § 53 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen. Danach ist vom sechsmonatigen Bezug auszugehen. Es kommt nicht darauf an, welchen Betrag das Gericht tatsächlich zuspricht. Selbst wenn die durch die einstweilige Anordnung geregelte Zeit der Unterhaltsleistung wegen einer Beendigung des Rechtsstreits innerhalb der 6-Monatsfrist kürzer als sechs Monate ist, gilt für den Streitwert der sechsmonatige Betrag (OLG Brandenburg JurBüro 01, 94). Anders verhält es sich nur, wenn der Antragsteller die Unterhaltsleistung von vornherein auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt hat. Das muss aber im Antrag deutlich zum Ausdruck kommen (OLG Nürnberg JurBüro 97, 196).

Was kann ich denn hier abrechnen ? Eine VG 1,3 wohl nicht, da der Antrag zurückgenommen wurde ?TG 1,2 ebenfalls nicht, da keine mdl. Verhdlg.oder?

Danke

uwemo
Zuletzt geändert von uwemo am 18.06.2015, 16:19, insgesamt 2-mal geändert.
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#2

18.06.2015, 16:08

Du müsstest bitte zunächst dein Profil hinsichtlich deiner Tätigkeit ergänzen. Ansonsten darf dir lt. Forenregeln keiner antworten.
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#3

18.06.2015, 16:11

Ups, Profil aktualisiert;-)
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#4

18.06.2015, 16:47

Wieso sollte keine VG entstanden und erstattungsfähig sein? Es wurde ein Antrag gestellt.

TG ist nach dem Sachverhalt nicht entstanden, da kein Termin stattgefunden hat.

Verfahrenswert dürfte der geforderte 6monatige Unterhalt sein (wie du schon zutreffend ausgeführt hast) - sofern nicht Abänderung eines bereits bestehenden Titels beantragt war. Ich würde - sofern das Gericht nicht von sich aus einen Verfahrenswert festgesetzt - die Festsetzung beantragen.
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