Titel verloren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Katharina80
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#1

17.06.2015, 15:49

Hallo,

der Gerichtsvollzieher hat unseren Titel verloren bzw. ist er auf dem Postweg verloren gegangen. Allerdings hat der GVZ den Titel an eine alte Anschrift ( 3 1/2 Jahre) geschickt. Die Gerichtskosten für die zweite Ausfertigung wollte ich dem GVZ aufgeben. Wie sieht es denn mit einer 0,3 Gebühr aus? Ich bin der Meinung, dass ich keine berechnen kann, wenn der Titel verloren gegangen ist. Nur wenn ich eine zusätzliche Ausfertigung für die ZV beantrage.

Könnt Ihr mir da helfen?

Vielen Dank
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Anahid
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#2

17.06.2015, 16:43

Wieso sollte das der GV zu zahlen haben? Nur, weil der eine falsche Adresse angegeben hat? Dann wäre doch schließlich das Normale, dass die Post, wenn sie nicht an Euch zugestellt werden kann, zu ihm zurückkommt. Sicher hat der GV einen Fehler begangen, aber dass der Titel verschwunden ist, ist nach meiner Meinung nicht sein Verschulden und darum haftet er auch nicht.
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#3

17.06.2015, 17:08

Ich denke schon, da er eine falsche Adresse und eine falsche Firmierung hatte. Wenn ich was an eine falsche Adresse und einen falschen versende und bekomme es nicht zurück, muss ich ja auch haften.

Weißt Du denn noch eine Antwort auf meine Frage bezüglich der 0,3 Gebühr? (mal außen vorgelassen, wer sie im Endeffekt zu tragen hat)
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Anahid
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#4

17.06.2015, 17:19

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#5

17.06.2015, 17:24

Das habe ich auch gefunden. War aber der Meinung, dass das nur der Fall ist, wenn man eine zweite (zusätzliche) Ausfertigung beantragt und nicht, wie in meinem Fall, eine zweite, weil der Titel verloren gegangen ist.
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Liesel
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#6

17.06.2015, 17:26

Warum eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, ist unerheblich für den Anfall der Gebühr Nr. 3309.

Ansonsten sehe ich das wie Anahid.
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#7

17.06.2015, 17:27

Danke

Noch jemand eine Meinung wegen der Haftung?
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#8

18.06.2015, 14:32

Noch eine Frage hierzu...

Was nehme ich denn als Gegenstandswert. Den Betrag der im Titel steht oder meine aktuelle Forderungssumme?
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Anahid
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#9

18.06.2015, 14:53

Hättest Du Dir die Mühe gemacht, den Link mal zu lesen, den Du ja selbst auch schon gefunden hast, dann hättest Du zum einen gelesen, dass das auch für auf dem Postweg verlorene Titel gilt.
Katharina80 hat geschrieben:Noch jemand eine Meinung wegen der Haftung?
Auch das steht im Link:


Praxishinweis: Geht die Erstausfertigung auf dem Postweg zwischen Gericht und Gläubigervertreter verloren, ist der Absender dafür nicht verantwortlich. Der Gläubiger hat aber diesen Umstand ebenfalls nicht zu vertreten (OLG Hamm ZfS 89, 380). Dagegen ist die Erstattungsfähigkeit zu verneinen, wenn der Gläubigervertreter die Erstausfertigung versehentlich an den Schuldner herausgibt (OLG München JurBüro 92, 31). Dieser Fehler fällt allein in die Sphäre des Gläubigers bzw. seines Vertreters.


Dürfte wohl sowohl für Gerichte, als auch für Gerichtsvollzieher gelten. Selbst dann, wenn er versehentlich eine falsche Anschrift angegeben hat.

Als Streitwert ist der Streitwert der Titelforderung maßgebend.
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#10

18.06.2015, 15:08

Vielen Dank für Deine Antwort. Als Gegenstandswert nehme ich jetzt die Titelforderung.

Ich habe mir die Mühe gemacht den Link zu sehen. Und es steht nicht drin, was ich meine. Auch Dein blaumarkierter Praxishinweis trifft die Sache nicht. Man kann auch - wenn die Frage einen nerven - freundlich antworten.
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