Hi,
haben eigentlich fertiges Berufungsverfahren. Nun hatte der Ggn noch Gehörsrüge und TAtbestandsberichtigung vorgetragen (er hat verloren). Rüge wurde abeschmettert u wg. der Tatbestandsberichtigung gibt es jetzt noch mal eine mündliche Verhandlung. Können wir hier noch irgendwelche GEbühren extra berechnen oder ist die in der 1,6er und 1,2er mit drin? (wozu ich tendiere...)
Danke Euch
mV ü. Tatbestandsberichtigung - weitere Gebühr?
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Gehört beides zum Rechtszug und ist nicht gesondert abrechenbar, wenn man bereits vorher tätig war. http://www.iww.de/rvgprof/archiv/rechts ... rvg-f22636
Zuletzt geändert von Anahid am 18.06.2015, 10:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Super! Danke
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habe hier auch noch eine Frage dazu und hoffe, dass ich das einfach anhängen darf:
Unsere Mdtin wurde von anderem RA in I. Instanz vertreten. Wir haben dann nach Urteil übernommen, Tatbestandberichtigung beantragt und Berufung eingelegt.
Soweit ich das verstanden habe, sind das bisher zwei verschiedene Tätigkeiten, die gesondert (3500 VV + 3200 VV ff.) abgerechnet werden können.
Wie sieht es aber aus, wenn im Urteil der Berufungsinstanz drinsteht, dass das Verfahren an das Gericht I. Instanz zurückverwiesen wird?
Krieg ich dann die 3100 ff. gesondert, oder geht dann die 3500 VV darin auf?
Wenn ich das RVG richtig verstehe, würde nach Vorbemerkung 3 (6) RVG die 3500 angerechnet werden müssen, oder?
Unsere Mdtin wurde von anderem RA in I. Instanz vertreten. Wir haben dann nach Urteil übernommen, Tatbestandberichtigung beantragt und Berufung eingelegt.
Soweit ich das verstanden habe, sind das bisher zwei verschiedene Tätigkeiten, die gesondert (3500 VV + 3200 VV ff.) abgerechnet werden können.
Wie sieht es aber aus, wenn im Urteil der Berufungsinstanz drinsteht, dass das Verfahren an das Gericht I. Instanz zurückverwiesen wird?
Krieg ich dann die 3100 ff. gesondert, oder geht dann die 3500 VV darin auf?
Wenn ich das RVG richtig verstehe, würde nach Vorbemerkung 3 (6) RVG die 3500 angerechnet werden müssen, oder?
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Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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Sehe ich auch so, dass Du dann die Gebühr für die Tatbestandsberichtigung anrechnen musst, da dass eine zum Rechtszug gehörende Tätigkeit ist. Eine "zusätzliche" Gebühr steht dem Anwalt ja gerade dafür nicht zu.
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