KFA Parteiauslagen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BLDReFaA
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#1

18.06.2015, 09:13

Hallo zusammen,

gerade erhalte ich einen KFA in dem von der Klägerseite auch Parteiauslagen geltend gemacht werden. Soweit so gut, 3 Termine haben stattgefunden, Fahrtkosten und Zeitversäumnis wird geltend gemacht. Habe ich auch nicht zu beanstanden.

Allerdings wird weiterhin angemeldet:

Erstberatungsgespräch in der Kanzlei und 2 x Besprechung in der Kanzlei.
Sind diese Fahrtkosten wirklich erstattungsfähig? Ich bin eigentlich der Meinung, unsere Mandantin hat die Fahrtkosten für Besprechungen zwischen Anwalt und Kläger nicht zu tragen. Mit welcher Begründung kann ich das dem Gericht denn schreiben?

Habe schon die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten beanstandet, da er seine Kanzlei am Drittort hat.

Da kann mir doch bestimmt jemand helfen :)

LG
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Anahid
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#2

18.06.2015, 09:30

Es gibt doch bestimmt Anwälte am Wohnort der Gegenseite, oder? Da würde ich das damit ablehnen, dass selbstverständlich jede Partei sich ihren Anwalt aussuchen kann. Wenn sie aber der Auffassung ist, einen Anwalt, der nicht an ihrem Wohnort seine Kanzlei hat, zu beauftragen, so sind die dadurch anfallenden Kosten, wie z.B. die Kosten für die Beratungsgespräche, nicht erstattungsfähig.
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BLDReFaA
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#3

18.06.2015, 09:46

Nun, vielleicht liegt da auch ein Problem. Am Wohnsitz des Klägers gibt es laut Internet keine Anwälte. Aber müsste er dann nicht einen Anwalt zumindest in der Nähe beauftragen? Oder dann vielleicht doch zumindest am Gerichtsort.

Könnte der Kläger die Fahrtkosten noch begründen, weil er sich einen Fachanwalt genommen hat?
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Anahid
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#4

18.06.2015, 10:00

Ist halt die Frage, wie weit dann die Entfernung ist. Lässt sich doch feststellen, ob Anwälte in näherer Umgebung hätten beauftragt werden können. Ob unbedingt die Beauftragung eines Fachanwalts erforderlich gewesen ist, hängt vom Sachverhalt ab. Den kann ich nicht beurteilen. Bei einem einfach gelagerten Fall bin ich wohl nicht unbedingt auf einen Fachanwalt angewiesen. Und ggf. gibt es auch einen Fachanwalt der näher dran ist. Das musst Du selbst mal im Internet recherchieren.
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#5

18.06.2015, 10:49

Die Beauftragung eines auf ein bestimmtes Gebiet angeblich spezialisierten RA ist eine ganz seltene Ausnahme und nur dann begründet, wenn es sich um ein seltenes, exotisches Rechtsgebiet handelt. Ansonsten ist es die Aufgabe eines jeden RA, sich in den SV einzuarbeiten, diesen rechtlich zu bewerten und sodann sachgerecht vorzutragen.
Im Übrigen wie Anahid.
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#6

18.06.2015, 11:51

Wir hatten das auch schon mal. Bin nur gerade in Urlaub und lann erst in einer Woche wieder auf die Akte zugreifen. Bei uns hat es sich übrigens um VerwR gehandelt. Weiß leider nicht ob das Gericht sich schon endgültig dazu geäußert hat.

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#7

18.06.2015, 12:36

Vielen Dank euch. Ich hab es jetzt erst einmal beanstandet und schaue dann, was die Gegenseite vorbringt.
Nur zur Info: Es geht hier um Versicherungsrecht, habe auch in der Nähe des Wohnortes des Klägers einen Anwalt mit diesem Rechtsgebiet gefunden (zwar kein Fachanwalt, aber immerhin).
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#8

18.06.2015, 12:53

Beim Versicherungsrecht kann sich in aller Regel jeder RA einarbeiten, denn das kann man ja schon fast als "tägliches Brot" bezeichnen. Auf jeden Fall bedarf es dazu keines "Spezial-RA".
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