Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Liesel
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#11
17.06.2015, 12:34
BBTB hat geschrieben:"Voraussetzung, damit die Terminsgebühr auch nach dem Wert nicht rechtshängiger Ansprüche entsteht, ist aber, dass der Rechtsanwalt auch wege der bislang nicht rechtshängigen Ansprüche einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung bzw. zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren hat."
Genau daran scheitert es aber, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung bereits außergerichtlich "ausgehandelt" wurde.
Die außergerichtlichen Besprechungen kannst du lediglich im Gebührenrahmen der 2300 berücksichtigen. Hier ist aber wieder zu beachten, dass die hälftige Geschäftsgebühr auf die 3101 anzurechnen ist.
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BBTB
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#12
17.06.2015, 12:45
Aber wenn doch der Auftrag da wäre, dass die Mandantschaft sagt: Ich gebe Ihnen den Auftrag, diese Punkte (Unterhalt etc.) auch in einem gerichtlichen Verfahren zu klären und dann das Ganze aber im Scheidungsverfahren durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung miterledigt wird, dann ist es doch so, dass es sich hier um nicht anängige Ansprüche handelt, die betreffend die Terminsgebühr verfahrenswerterhöhend wirken.
Ich glaube, wir kommen hier nicht weiter. Im Enders steht wie gesagt ganz klar im Kapitel "Scheidungsfolgenvereinbarung", dass die Terminsgebühr auch aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche berechnet werden. Einerseits finden sich Aussagen die man so interpretieren kann, andererseits dann wieder Aussagen, die Gegeneteiliges vermuten lassen.
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#13
17.06.2015, 12:49
Es ist im Enders auch die Rede von "Auftrag im Rahmen des Mandates für das gerichtliche Verfahren" und "Auftrag zur außergerichtlichen Erledigung" (in letzterem Falle würde dann auch nur die 1,3 Geschäftsgebühr entstehen).
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Liesel
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#14
17.06.2015, 12:57
Durch Einführung der Anm. 3 zu 3104 im "neuen RVG" ist das für mich eindeutig.
Von wann ist denn dein Enders?
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#15
17.06.2015, 13:05
Ich habe die 16. Auflage (mit 2. KostRMoG)
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#16
17.06.2015, 13:37
Und wie lautete der Auftrag?
Allerdings muss ich sagen, dass das für mich keinen Unterschied macht. Ich bleibe dabei, dass die TG bei bloßer Protokollierung nicht anfällt.
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