In einer Familiensache war Termin zur Scheidung auf Tag X bestimmt und in demVerfahren betreffend das Güterrecht auf Tag Y. Im Termin zur Scheidung beantragen die Beteiligten dann, das Verfahren betreffend das Güterrecht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen ohne die Einhaltung von Ladefristen.Das Verfahren wird aufgerufen und die Beteiligten erklären, dass sie die Anträge bzw. Wideranträge zurücknehmen und stellen keinen Kostenantrag. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt.
Kann ich hier nun eine 1,3 VG und eine 1,2 Terminsgebühr abrechnen oder ist die Terminsgebühr gar nicht entstanden?
Antrag im Termin zurückgenommen. Terminsgebühr?
- alraune
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In einem Gebührenseminar hab ich mal gelernt, dass die Terminsgebühr in dem Moment entsteht, in dem der Anwalt die Tür des Gerichtssaals durchschreitet, und zwar mindestens nach dem Wert der Ansprüche, die in diesem Moment anhängig waren, egal, ob später im Termin etwas zurückgenommen wird. Mit diesem "optischen" Beispiel kann man sich das sehr gut merken, finde ich.
- niva
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ja, so kann man sich das gut merken.
Vorb. 3 III VV RVG (= "Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen") i.V.m. § 220 I ZPO (= "Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.")
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Danke eure Hilfe.
Ich war mir halt nicht ganz sicher, weil die Beteiligten ja quasi diesen vorgezogenen Termin selbst herbeigeführt haben und die Anträge vor dem eigentlichen Termin z.B. auch hätten schriftlich zurücknehmen können, sodass es gar nicht zu einem Termin gekommen wäre.
Ich war mir halt nicht ganz sicher, weil die Beteiligten ja quasi diesen vorgezogenen Termin selbst herbeigeführt haben und die Anträge vor dem eigentlichen Termin z.B. auch hätten schriftlich zurücknehmen können, sodass es gar nicht zu einem Termin gekommen wäre.
- niva
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das wäre dann bei der Kostenerstattung interessant wegen der Notwendigkeit. aber da du in Familiensache ja meistens Kostenaufhebung hast, kann dir das ja vermutlich egal sein.BBTB hat geschrieben:die Anträge vor dem eigentlichen Termin z.B. auch hätten schriftlich zurücknehmen können, sodass es gar nicht zu einem Termin gekommen wäre.
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