Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nadia J.
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#1
11.06.2015, 12:03
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und zwar haben wir eine Untätigkeitsklage beim FG eingereicht. Wir hatten vorher Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid eingelegt und es ist Jahre lang nichts passiert. Jetzt haben sie beschieden und wir haben die Klage für erledigt erklärt. Ich habe abgerechnet:
Vorgerichtl. Tätigkeit:
1,3 GG Nr. 2300 VV
Untätigkeitsklage:
1,6 VG Nr. 3200 VV
Das FG moniert und möchte mir die GG auf die VG anrechnen
Aber ich sehe, dass nicht als denselben Gegenstand an, sondern als zwei eigenständige Verfahren.
Kann mir einer helfen.
LG Nadia
PS: Kann ich auch noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 ansetzen? Fiel mir hinter ein
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
Zuletzt geändert von
Nadia J. am 15.06.2015, 09:12, insgesamt 1-mal geändert.
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Nadia J.
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#2
15.06.2015, 09:11
Kann mir keiner helfen
![Traurig :sad:](./images/smilies/icon_sad.gif)
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Tine Dea
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#3
15.06.2015, 09:42
Was heißt denn, dass sich nach dem Einspruch jahrelang nichts getan hat? Wenn mehr als zwei Kalenderjahre zwischen Einspruch und eurer Klageerhebung liegen, dann sind es auch zwei Angelegenheiten (§ 15 Abs. 5 RVG). Ansonsten dürfte es sich schon um denselben Gegenstand handeln. Bei der Erledigungsgebühr bin ich leider überfragt...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Nadia J.
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#4
15.06.2015, 09:55
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Tina Dea für Deine Antwort.
Wir haben September 2011 Einspruch eingelegt und dann im März 2015 Klage wegen Untätigkeit erhoben.
LG