Klagabweisung durch Hilfsaufrechnung nur eines Beklagten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Kessie_K
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#1

11.06.2015, 16:51

Hallo,

folgender Sachverhalt: Kläger auf der einen Seite - 2 Beklagte auf der anderen Seite. Klage wird aufgrund erfolgreicher Hilfsaufrechnung des Erstbeklagten abgewiesen.

Hat das Auswirkungen auf die 0,3 Erhöhung nach 1008 VV RVG? Mein Gedanke war jetzt, dass die volle Verfahrensgebühr auf die addierten Streitwerte (Klagforderung + Gegenforderung) gerechnet wird und die 0,3 eventuell nur auf die eigentliche Klagforderung?

Hat jemand eine Idee und vielleicht §§ oder Fundstellen?

DANKE!
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#2

11.06.2015, 16:59

Hallo,

spontan hätte ich gesagt, dass hier § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgeblich ist, da es sich um den Fall handelt, dass Du entweder voll gewinnst oder voll verlierst, der Richter sich also für das Bestehen des einen oder des anderen Anspruches entscheiden muss.

Daher dürfte eine Zusammenrechnung der Werte in diesem Fall nicht möglich sein. Der Gegenstandswert für die Erhöhungsgebühr in Höhe von 0,3 Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG dürfte dann derselbe sein.

Beste Grüße
Rechtsfachwirt
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Anahid
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#3

11.06.2015, 17:03

Wenn Forderungsinhaber der zur Aufrechnung gestellten Forderung ausschließlich ein Beklagter ist, dann kann selbstverständlich der zweite nicht in Höhe dieses Streitwertteils, der auf die Hilfsaufrechnung zurückzuführen ist, am Verfahren beteiligt sein und somit auch keine Erhöhungsgebühr über diesen Betrag entstehen.

Diesen Fall hast Du ganz extrem oft in Unfallsachen in der Konstellation Klage/Widerklage. Ergibt sich auch aus dem Gesetzestext der Nr. 1008 VV RVG: Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen....

Wenn der zweite Beklagte keine Gegenforderung hat, kann der ja auch insoweit kein Auftraggeber sein.

@ Rechtsfachwirt

Das dürfte wohl nur bei einer unbedingten Aufrechnung zutreffen. Wenn ausdrücklich die hilfsweise Aufrechnung erklärt wurde, dann sind die Streitwerte zu addieren (§ 45 I GKG).
Zuletzt geändert von Anahid am 11.06.2015, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

11.06.2015, 17:04

Du meinst also, dass der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr und Erhöhungsgebühr der gleiche ist oder? Also der addierte?!

Ist denn "betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand" dann auf die eigentliche Klagforderung bezogen? Weil mit der Hilfsaufrechnung hat der Beklagte zu 2. ja gar nichts zu tun.
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#5

11.06.2015, 17:08

Jetzt hat sich mein Beitrag gerade überschnitten..

Anahid: Als Beispiel: Klagforderung 10.000 - Hilfsaufrechnung 10.000. Wären dann auf Beklagtenseite eine 1,3 VG auf 20.000 und die 0,3 nur auf 10.000

Richtig?
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Anahid
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#6

11.06.2015, 17:09

Sorry Kessie, ich hatte meinen Beitrag ergänzt und nicht nochmal einen Post gemacht:

Anahid hat geschrieben:@ Rechtsfachwirt

Das dürfte wohl nur bei einer unbedingten Aufrechnung zutreffen. Wenn ausdrücklich die hilfsweise Aufrechnung erklärt wurde, dann sind die Streitwerte zu addieren (§ 45 I GKG).
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#7

11.06.2015, 17:09

Kessie_K hat geschrieben:Jetzt hat sich mein Beitrag gerade überschnitten..

Anahid: Als Beispiel: Klagforderung 10.000 - Hilfsaufrechnung 10.000. Wären dann auf Beklagtenseite eine 1,3 VG auf 20.000 und die 0,3 nur auf 10.000

Richtig?
Ja, richtig.
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#8

11.06.2015, 17:10

Und finde ich das auch irgendwo im Gesetz? :)
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#9

11.06.2015, 17:16

Nr. 1008 VV RVG (siehe mein erster Beitrag)
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#10

11.06.2015, 19:03

Ok. Darauf stellst du ab oder? "Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen..." Und das ist nicht der Fall, da nur der Erstbeklagte für die 20.000 Auftraggeber ist und der Beklagte zu 2. nur für die Klagforderung.
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