Abrechnung Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva:-)
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#1

11.06.2015, 12:49

Hallo Ihr Lieben,

habe irgendwie das Gefühl was vergessen zu haben.
Schaut mal bitte einer rüber:

Außergerichtliche Tätigkeit: Wert: 32500,00 EUR

Streitwertabsichtserklärung ArbG: Antrag 1) aus der Klage 32500,00 EUR
Antrag 2) aus der Klage 0,00 EUR
Antrag 3) aus der Klage 10833,33 EUR
Mehrwert gem. Vergleich Ziffer 4) 10833,00 EUR
Mehrwert gem. Vergleich Ziffer 10) 10833,33 EUR
Mehrwert gem. Vergleich Ziffer 11) 5000,00 EUR

meine Abrechnung:
Entwurf Kostenrechnung

Gegenstandswert: 32.500,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.219,40 €
Gegenstandswert: 43.333,33 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.414,40 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 32.500,00 € -609,70 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 69.333,33 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1.599,60 €
Gegenstandswert: 26.666,66 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 863,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 4.486,70 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 4.526,70 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 860,07 €
Summe brutto 5.386,77 €
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
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#2

11.06.2015, 13:05

ich glaube ich habe meinen Knoten im Hirn gefunden

die Rechnung muss wohl eher so lauten:

Gegenstandswert: 32.500,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.219,40 €
Gegenstandswert: 43.333,33 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.414,40 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 32.500,00 € -609,70 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 69.999,99 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 26.666,66 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 690,40 €
Gegenstandswert: 69.333,33 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1.599,60 €
Gegenstandswert: 26.666,66 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.294,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 5.608,60 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 5.648,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.073,23 €
Summe brutto 6.721,83 €
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#3

11.06.2015, 13:10

Bis zur TG liest sich das gut und dann befürchte ich, liegst Du falsch.

Der Rechtsstreit ist mit Mehrvergleich beendet. Aus dem gerichtlich anhängigen Teil (und das müssten wohl die 43.333,33 € gewesen sein und nicht die 26.666,66 €) bekommst Du eine 1,0 EG Nr. 1003 RVG.

Aus dem mehrverglichenen Teil, der wohl nicht gerichtlich anhängig war (ich weiß ja nicht, ob da nicht irgendwo noch ein Verfahren im Raum stand), also aus den 26.666,66 € ist eine 1,5 EG Nr. 1000 RVG abzurechnen. Abgleich nach § 15 III RVG nicht vergessen.

Zusätzlich dazu bekommst Du dann auch noch die Verfahrensdifferenzgebühr aus dem nicht anhängigen Teil, also eine 0,8 nach Nr. 3101 RVG aus dem Streitwert 26.666,66 €. Auch hier musst Du allerdings den Abgleich nach § 15 III RVG bzgl. der Verfahrensgebühren vornehmen.


Edit:

Während ich geschrieben hab, hast Du die zweite Berechnung eingesetzt. Da sind immer noch die Änderungen zur EG vorzunehmen, wie oben.
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#4

11.06.2015, 13:25

Ganz ehrlich ich habe gerade festgestellt, dass ich voll das Brett vor dem Kopf habe. Ist doch voll die klassische Abrechnung beim Vergleich mit gerichtlichen und außergerichtlichen Werten. - Manche Tage sind einfach so.

Jetzt müsste ich es haben:

Gegenstandswert: 32.500,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.219,40 €
Gegenstandswert: 43.333,33 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.414,40 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 32.500,00 € -609,70 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 26.666,66 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 690,40 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 69.999,99 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 69.333,33 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1.599,60 €
Gegenstandswert: 43.333,33 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1.088,00 €
Gegenstandswert: 26.666,66 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 911,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 69.999,99 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 6.313,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 6.353,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.207,18 €
zu zahlender Betrag 7.560,78 €
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#5

11.06.2015, 13:32

So....nachdem jetzt die Gebühren grundsätzlich mal richtig sind mit den Streitwerten, hab ich mir mal Deine Abrechnung auch betragsmäßig angeguckt.

Die 0,8 VG ist zu hoch angesetzt.

1.414,40 € + 690,40 € = 2.104,80 €. eine 1,3 aus 69.999,99 € sind aber nur 1.732,90 €. Also muss hier gekürzt werden um 371,90 €.

Bei der EG ist der Abgleich richtig.
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#6

11.06.2015, 13:39

aber ich habe doch nach Anrechnung der GG nur eine 1,3 VG i.H.v. 804,70 Eur und 0,8 VG i.H.v. 690,40 Eur und dann bin ich bei 1.495,10 Eur.
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#7

11.06.2015, 13:41

Ja, hast Recht. Vergiss mein Geschwätz. Ich hab nicht bedacht, dass Du den Abgleich nach der Entscheidung des OLG Stuttgart (weil das durchaus ein Streitpunkt war) erst machen musst, nachdem Du die Anrechnung vorgenommen hast. Ich hab den Abgleich vor der Anrechnung der GG gemacht. Sorry.
Zuletzt geändert von Anahid am 11.06.2015, 15:44, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

11.06.2015, 13:53

hey, vielen Dank für den Anstoß in die richtige Richtung - keine Entschuldigung nötig - ich hatte den Knoten im Hirn und das Brett vorm Kopf heute.

schöne sonnige stressfreie Restwoche
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