Also wenn der Vergleich nur in einem Verfahren geschlossen wurde, ist er auch nur in einem Verfahren abzurechnen. Wenn jedoch faktisch beide Verfahren durch den Vergleich abgeschlossen wurden, spricht aus meiner Sicht vieles für einen Mehrvergleich, was zu Anrechnungen und Abgleichungen führen würde. Begehe ich hier gerade einen Denkfehler?
Es kommt auf die Erledigungsart an. Wenn das eine Verfahren durch den Vergleich abgeschlossen wurde und das andere sich nur "erledigt" hat (Antragsrücknahme ohne Kostenfolge usw.) ist die Abrechnung wie bereits durch meine Vorschreiber beschrieben zu machen.
zwei Verfahren, zwei Termine, ein Vergleich
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 83
- Registriert: 09.06.2015, 20:23
- Beruf: Geprüfter Rechtsfachwirt
- Software: Phantasy (DATEV)
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das eine Verfahren wurde im anderen Verfahren miterledigt. Das ist schon ein Mehrvergleich. Da aber alle Hin- und Her-Rechnerei genau zu dem Ergebnis führt, dass in jedem Verfahren 1,3 VG, 1,2 TG und aus dem Gesamtwert die 1,0 EG angefallen sind, kann man sich das Brimborium sparen.
Das ist aber nicht dasselbe wie eine Erledigung eines der Verfahren ohne Vergleich. Dann wäre aus diesem Wert keine EG angefallen.
Das ist aber nicht dasselbe wie eine Erledigung eines der Verfahren ohne Vergleich. Dann wäre aus diesem Wert keine EG angefallen.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 83
- Registriert: 09.06.2015, 20:23
- Beruf: Geprüfter Rechtsfachwirt
- Software: Phantasy (DATEV)
Stimmt natürlich. Danke für die Erläuterung, da stand ich jetzt auf der Leitung!