Abrechnung Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tiffi12
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#1

11.06.2015, 10:10

Hallo Ihr Lieben!

Ich habe hier eine Strafsache zur Abrechnung liegen, ich komme hier gerade nicht weiter. :oops:
Es wurde Strafanzeige gegen unseren Mandanten erstattet. Wir haben für unseren Mandanten den Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft geführt. In der Verhandlung wurde das Verfahren gem. § 153 a Abs. 2 StPO aufgrund der Mitwirkung meines Chefs vorläufig eingestellt. Was kann ich nun abrechnen? Leider kommt das hier fast nie vor. Ich würde so vorgehen:

Nr. 4100
Nr. 4106
Nr. 4108
und Nr. 4141
+ Ausl/ Mwst.

LG und schonmal im Voraus :thx
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Adora Belle
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#2

11.06.2015, 10:18

Die 4104 fehlt. Ihr wart doch im Vorverfahren tätig.

4141 ist nicht angefallen, weil keine Hauptverhandlung vermieden wurde.
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#3

11.06.2015, 10:43

Außerdem wurde das Verfahren nur "vorläufig" eingestellt. Auch dieser Umstand rechtfertigt nicht den Anfall der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG.
Tiffi12
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#4

11.06.2015, 11:01

Danke für die schnellen Antworten!
Also fällt auch bei Einstellung keine 4141 an (wenn die Auflage erledigt ist)
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#5

11.06.2015, 11:06

Absolut korrekt. Diese Gebühr fällt in dieser Konstellation nicht an.
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