Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tiffi12
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#1
11.06.2015, 10:10
Hallo Ihr Lieben!
Ich habe hier eine Strafsache zur Abrechnung liegen, ich komme hier gerade nicht weiter.
Es wurde Strafanzeige gegen unseren Mandanten erstattet. Wir haben für unseren Mandanten den Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft geführt. In der Verhandlung wurde das Verfahren gem. § 153 a Abs. 2 StPO aufgrund der Mitwirkung meines Chefs vorläufig eingestellt. Was kann ich nun abrechnen? Leider kommt das hier fast nie vor. Ich würde so vorgehen:
Nr. 4100
Nr. 4106
Nr. 4108
und Nr. 4141
+ Ausl/ Mwst.
LG und schonmal im Voraus
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Adora Belle
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...ist hier unabkömmlich !
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#2
11.06.2015, 10:18
Die 4104 fehlt. Ihr wart doch im Vorverfahren tätig.
4141 ist nicht angefallen, weil keine Hauptverhandlung vermieden wurde.
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#3
11.06.2015, 10:43
Außerdem wurde das Verfahren nur "vorläufig" eingestellt. Auch dieser Umstand rechtfertigt nicht den Anfall der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG.
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Tiffi12
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#4
11.06.2015, 11:01
Danke für die schnellen Antworten!
Also fällt auch bei Einstellung keine 4141 an (wenn die Auflage erledigt ist)
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#5
11.06.2015, 11:06
Absolut korrekt. Diese Gebühr fällt in dieser Konstellation nicht an.