folgendes Problem:
1. Instanz: Klage auf wiederkehrende Leistungen von monatlich 800,00 € ab April. Klage wird Ende Mai eingereicht. Heißt für mich bei der Gegenstandswertberechnung gem. § 9 S. 1 ZPO: 12 x 800 x 3,5 = 33.600 + der Rückstand (§ 42 Abs. 3 S.1 GKG) 2 x 800 € = 1.600 + 33.600 = 35.200 €
Ich hoffe, dass ist soweit richtig, denn jetzt kommt mein eigentliches Problem.
In der ersten Instanz werden dem Kläger nur € 600,00 monatlich zugesprochen. Es wird Berufung eingelegt.
2. Instanz: Jetzt würde ich rechnen: 12 x 200 (Die Differenz 600 zu 800 €) x 3,5 = 8.400,00 € + die Rückstände? Und das ist jetzt die Frage: Berücksichtige ich für die Rückstände auch nur die Differenz (200 €) oder bleiben die bei 800 € ?
Ich hoffe die Schilderung ist nachvollziehbar und jemand kann helfen
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