Kostenfestsetzung Gerichtskosten Zwangsversteigerung
Da m. E. der Gläubiger nach Einleitung des 2. Verfahrens und einstweiliger Einstellungen alles Erdenkliche hätte machen müssen, um sicherzustellen, dass während des Verfahrens alles bezahlt würde. Dieses hätte bei der Anpassung der Raten berücksichtigt werden müssen. Hier ist ja bis zur erfolgten Einstellung rein gar nichts auf die neu entstandenen Kosten gezahlt worden. Daher war die Einleitung des 2. Verfahrens nur mutwillig; mit der Rücknahme der ZV sehe ich die Notwendigkeit der Kosten, für die ein Schuldner nach dem Gesetz aufkommen muss, nicht.
- ina85
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Ich habe einen ähnlichen Fall:
Wir haben für unsere Mandantin (Gläubigerin) gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung betrieben. Die Mandantin hat vom Gericht zwei Kostenrechnungen bekommen.
1. für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
2. für das Zwangsversteigerungsverfahren
Nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Schuldner schön gezahlt (immerhin). Leider dann nicht die obigen Gerichtskosten, diese Rechnungen sind erst später gekommen.
Nun habe ich versucht diese festsetzen zu lassen. Dazu teilt der Rechtspfleger mit, dass man diese Kosten nicht durch Beschluss festsetzen lassen kann. Er schreibt weiter: Sie hat als notwendige Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Schuldner gem. § 788, Abs. 1 ZPO zu tragen und vergleicht auf Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19 Auflage, Rn. 39.4.
Leider habe ich den Stöber nicht. Aber was ich nun überhaupt nicht verstehe ist der Hinweis auf den Schuldner. Es wurde ja beantragt, die Kosten gegen eben den festsetzen zu lassen
Vielleicht weiß einer von euch Rat.
Wir haben für unsere Mandantin (Gläubigerin) gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung betrieben. Die Mandantin hat vom Gericht zwei Kostenrechnungen bekommen.
1. für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
2. für das Zwangsversteigerungsverfahren
Nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Schuldner schön gezahlt (immerhin). Leider dann nicht die obigen Gerichtskosten, diese Rechnungen sind erst später gekommen.
Nun habe ich versucht diese festsetzen zu lassen. Dazu teilt der Rechtspfleger mit, dass man diese Kosten nicht durch Beschluss festsetzen lassen kann. Er schreibt weiter: Sie hat als notwendige Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Schuldner gem. § 788, Abs. 1 ZPO zu tragen und vergleicht auf Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19 Auflage, Rn. 39.4.
Leider habe ich den Stöber nicht. Aber was ich nun überhaupt nicht verstehe ist der Hinweis auf den Schuldner. Es wurde ja beantragt, die Kosten gegen eben den festsetzen zu lassen
Vielleicht weiß einer von euch Rat.
- ina85
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Sorry, dass ich mich erst jetzt zurückmelde. Hab momentan den Schreibtisch sehr voll...
Der Antrag wurde nach § 103 ff ZPO gestellt. Das wird wahrscheinlich schon der Fehler sein?
Wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus? Schreiben an das Gericht, dass der Antrag nicht nach §§ 103 ff gestellt wird
sondern nach § 788 ?
Der Antrag wurde nach § 103 ff ZPO gestellt. Das wird wahrscheinlich schon der Fehler sein?
Wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus? Schreiben an das Gericht, dass der Antrag nicht nach §§ 103 ff gestellt wird
sondern nach § 788 ?
- Anahid
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Andere Frage: Zwangsversteigerung läuft ja nicht unbedingt beim Vollstreckungsgericht. Ist denn der Festsetzungsantrag überhaupt beim richtigen Gericht gestellt? Hier wird der dann im Zweifel umgedeutet.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- ina85
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Ich habe den Antrag an das Vollstreckungsgericht gestellt.
Jetzt kommt vom Rechtspfleger folgendes zurück:
...wird Bezug genommen auf Ihr Schreiben und mitgeteilt, dass eine Kostenfestsetzung eben gerade nicht erfolgen kann.
Der Schuldner hat diese als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, d.h. sie können der für dieses Verfahren maßgeblichen Titulierung zwangsvollstreckt werden.
Eine gerichtliche Festsetzung der Kosten erfolgt nicht.
Insofern gehe ich, sofern Sie dem nicht widersprechen, stillschweigend von einer Antragsrücknahme aus....
Versteh ich nicht. Vielleicht kann mich ja jemand aufklären. Wozu und wie soll man sonst die Kosten festsetzen lassen??
Jetzt kommt vom Rechtspfleger folgendes zurück:
...wird Bezug genommen auf Ihr Schreiben und mitgeteilt, dass eine Kostenfestsetzung eben gerade nicht erfolgen kann.
Der Schuldner hat diese als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, d.h. sie können der für dieses Verfahren maßgeblichen Titulierung zwangsvollstreckt werden.
Eine gerichtliche Festsetzung der Kosten erfolgt nicht.
Insofern gehe ich, sofern Sie dem nicht widersprechen, stillschweigend von einer Antragsrücknahme aus....
Versteh ich nicht. Vielleicht kann mich ja jemand aufklären. Wozu und wie soll man sonst die Kosten festsetzen lassen??
- Pepples
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Das bedeutet, dass diese Kosten wie auch alle übrigen Kosten der ZV einfach mitvollstreckt werden können. Festsetzen lassen kannst Du ZV- Kosten nach § 788 ZPO am Vollstreckungsgericht des Schuldners.
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