Pflegemehraufwand, Erhöhungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kikki
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#1

21.05.2015, 11:38

Hallo,

kennt sich hier jemand mit der Abrechnung im Arzthaftungsrecht aus? Fällt bei dem Pflegemehraufwand eine 0,3 Erhöhung der GG an?

Danke im Voraus!
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Tine Dea
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#2

21.05.2015, 12:06

:kopfkratz
Was soll die Erhöhung mit dem Pflegemehraufwand zu tun haben? Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG gibt es für mehrere Auftraggeber...
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Kikki
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#3

21.05.2015, 12:44

Man kann den Pflegemehraufwand auch als materieller Schaden des Kindes und der Eltern - da diese für das (z.B. minderjährige) Kind sorgen - verstehen. Somit wären es ja zwei Auftraggeber?
Kikki
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#4

21.05.2015, 15:03

Hat jemand eine aussagekräftige Quelle zum Thema Pflegemehraufwand-materieller Schaden des Kindes und Eltern? (Inwieweit hier eine Erhöhungsgebühr anfällt?) Zu dem Thema ist wohl schwierig etwas zu finden...
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#5

21.05.2015, 15:24

Kikki hat geschrieben:Man kann den Pflegemehraufwand auch als materieller Schaden des Kindes und der Eltern - da diese für das (z.B. minderjährige) Kind sorgen - verstehen. Somit wären es ja zwei Auftraggeber?
Die Frage dürfte doch eher sein, wer hat euch beauftragt? Wenn es zwei waren gibt es die Erhöhungsgebühr, sonst halt nicht.
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#6

21.05.2015, 15:42

Es sind zwei Auftraggeber, die eigene Ansprüche durchsetzen wollen. Es liegen also verschiedene Gegenständen vor, die zu addieren sind. Nur ein Gegenstand - der Pflegemehraufwand könnte beide Auftraggeber betreffen, sodass aus dem Gegenstandswert (Pflegemehraufwand) eine Erhöhungsgebühr anfallen könnte. Bis jetzt leider in der Rechtsprechung noch nichts dazu gefunden...
tiko73

#7

21.05.2015, 18:16

Haben wir nie abgerechnet, da es bei uns immer zum Schadenersatzanspruch des Kindes gehörte.

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Kikki
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#8

29.05.2015, 10:12

Danke für Eure Antworten!

Gibt es vielleicht andere Meinungen zu dem Thema?
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Adora Belle
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#9

29.05.2015, 10:19

Wieso sollte das ein Anspruch der Eltern sein?
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