Kann mir jemand helfen?
Wir haben Berufung mit Berufungsbegründung eingelegt. Danach erging ein Beschluss gem. § 522 a ZPO. Hierauf haben wir die Berufung dann zurückgenommen.
Die Gegenseite hat sich während des Berufungsverfahrens nicht beim OLG bestellt.
Jetzt kam ein KFA mit einer 1,1 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren.
Meine Frage, kann die Gegenseite überhaupt eine Verfahrensgebühr beantragen obwohl sie während des gesamten Berufungsverfahrens nicht in Erscheinung
getreten ist?
Besten Dank
Verfahrensgebühr Berufung bei Rücknahme nach Hinweis § 522
- Tine Dea
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Bevor dir jemand antworten darf, müsstest du in deinem Profil bitte noch deine Berufsbezeichnung ergänzen. Diese scheint beim Umzug des Forums verloren gegangen zu sein. ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Hast du
Ist bei ganz vielen beim Umzug passiert und musste deshalb noch einmal neu eingegeben werden.
Nun zu deiner Frage.
Die Gegenseite hat Anspruch auf die 1,1 Verfahrensgebühr, da diese schon entsteht, wenn der RA die Berufung und Berufungsbegründung entgegennimmt und an seine Partei weiterleitet. Ein Auftreten nach außen ist für den Anfall dieser Gebühr nicht notwendig.
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Nun zu deiner Frage.
Die Gegenseite hat Anspruch auf die 1,1 Verfahrensgebühr, da diese schon entsteht, wenn der RA die Berufung und Berufungsbegründung entgegennimmt und an seine Partei weiterleitet. Ein Auftreten nach außen ist für den Anfall dieser Gebühr nicht notwendig.
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