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Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Refa-Azubi-2011
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#1

15.05.2015, 10:00

Zum Sachverhalt:

Ich habe zwei Verfahren; zwei Akten, zwei Geschäftszeichen. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht und ein Verfahren wegen Umgangsregelung.

In dem eA-Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen. In dem Vergleich geht es auch um den Umgang.

Das Umgangsverfahren wurden im Hinblick auf den Vergleich für erledigt erklärt.

Die Verfahrenswerte wurden festgesetzt auf 1.500,00 € für die eA und auf 3.000,00 € für das Umgangsverfahren.

Kann mir kurz jemand erklären, weshalb in dem eA-Verfahren kein Vergleichsmehrwert festgesetzt wurde? Es wurde doch der Umgang mitverglichen?! I
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Anahid
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#2

15.05.2015, 10:42

Es hat doch kein Vergleich stattgefunden. Eine Erledigterklärung ist kein Vergleich.
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#3

15.05.2015, 10:46

Ja das ist mir klar.

Aber in dem Verfahren wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde ein Vergleich geschlossen, in dem auch der Umgang mitverglichen wurde.
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#4

15.05.2015, 13:49

Dann beantrage die Festsetzung des Vergleichswertes. Denn so, wie Du es oben schreibst, sind ja nur die Verfahrenswerte festgesetzt. Kannst ja angeben, dass der Vergleichswert nach Deiner Auffassung bei 4.500 € liegen müsste, da das Verfahren 95 F ....... durch die Einigung mit umfasst wurde.
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#5

15.05.2015, 16:32

Ja das werde ich versuchen. Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
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