Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kratzbaum
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#1
22.04.2015, 12:46
Hallo,
in einer arbeitsrechtliche Sache wird RA beauftragt, Lohnansprüche iHv. 2.000 € geltend zu machen. Nachdem RA den ArbG angeschrieben hat, kündigt der Arbeitgeber. Diese Kündigung legt Mandant dem RA zur Prüfung vor und RA berät lediglich.
Wisst ihr, wie hier abzurechnen ist?
Geschäftsgebühr aus Gegenstandswert von 2.000 € ist klar. Aber wie verhält es sich mit der weiteren Beratung wegen Kündigung?
Danke!
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Anahid
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#2
22.04.2015, 13:04
Bevor Dir jemand antworten darf, müsstest Du bitte Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. ![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)
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Pepples
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#3
22.04.2015, 13:53
Hallo Themenstarter/in ![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)
foreno-grundlagen.php
Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist
).
Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.
Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.
Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.
Vielen Dank,
Das Forenteam.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
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kratzbaum
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#4
22.04.2015, 13:58
Hi,
ich habe mein Profil geändert. Ich bin selbst Rechtsanwalt und da ich keine Rechtsanwaltsfachangestellte habe, greife ich bei Fragen gerne auf dieses Forum zu.
![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Anahid
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#5
22.04.2015, 14:10
Wegen Rechtsberatung muss aber mittlerweile das Berufsprofil angegeben werden.
Der rückständige Lohn und die Kündigung sind m.E. zwei verschiedene Angelegenheiten. Beim Lohn rechnest Du die Geschäftsgebühr ab und bei der Kündigung eine Beratungsgebühr. Da Du diesbezüglich mit Sicherheit mit der Mandantin nichts vereinbart hast (was meine Chefs auch mal gerne vergessen), würde ich nach alter Regel eine 0,5 aus dem Streitwert für ein Kündigungsverfahren berechnen, gedeckelt auf höchstens 190,00 € für eine Erstberatung beim Verbraucher.
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kratzbaum
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#6
22.04.2015, 14:17
Danke für die schnelle Antwort!
Eine Gebührenvereinbarung habe ich nicht getroffen. Mandantin hat Rechtsschutz, ggü. RS würde wohl eine Vereinbarung auch nicht greifen. Mir ging es in erster Linie darum, dass nichts angerechnet wird oder nicht etwa die Rechtsschutzversicherung meint, die (spätere) Beratungsgebühr sei (wie auch immer) in der Geschäftsgebühr enthalten.
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Anahid
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#7
22.04.2015, 14:51
Mit der RSV kannst Du das ohne Probleme mit der alten 0,5er-Regel unter Berücksichtigung der Deckelung abrechnen. Hab ich hier noch nie Probleme gehabt. Ich würde halt, um das zu bekräftigen, dass das 2 Angelegenheiten sind, für die Kündigung eine extra Akte anlegen und eine gesonderte Deckungsanfrage stellen. Selbstverständlich für beide Sachen eine eigene Rechnung erstellen. Dann klappt das eigentlich immer. Hab hier auch viel Arbeitsrecht.
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Liesel
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#8
22.04.2015, 14:55
Obwohl das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 03.08.2004 zu Aktenzeichen 4 U 94/04 davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer kein Verbraucher i.S.d. 13 BGB ist und daher nicht von der gekappten Beratungsgebühr auszugehen ist.
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(UNHEILIG)
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#9
22.04.2015, 15:21
Na die Begründung muss ich mir beizeiten mal durchlesen. Denn das ist ja, auf Deutsch gesagt, "vollkommener Schwachsinn". Auf die Idee bin ich noch nie gekommen, dass ich die Verbrauchereigenschaft bei einem normalen Arbeitnehmer anzweifeln könnte. Bei einem Geschäftsführer, ja....aber Arbeitnehmer??? Neeeeeeee.
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Adora Belle
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#10
22.04.2015, 15:37
Die Entscheidung stammt aus der Lernphase des RVG. Arbeitsrechtlich ist seit ca. 2005 geklärt, dass der Arbeitnehmer Verbraucher ist. Das schlägt auch auf den Anwaltsvertrag durch. Allerdings war das vorher lange höchst streitig - also alles andere als "vollkommener Schwachsinn".