Guten Morgen,
gestern kurz vor Feierabend kam der Chef mit einer Frage zu mir:
Wir befinden uns in einem Gerichtsverfahren. Nun wollen die Parteien in Vergleichsverhandlungen eintreten und mein Chef möchte das alles so preisgünstig wie möglich für seine Mandantschaft machen. Ich sage ihm, dass bei einer Einigung halt die 1,0 Einigungsgebühr anfällt. Die entsteht doch auch, wenn die Parteien eine Vereinbarung schließen die den Rechtsstreit beendet, der nicht z.B. vom Gericht festgestellt wird (Beispiel Mietvertrag)? Schwieriger wird das alles noch, wenn die Parteien nicht rechtshängige Sachen mitvergleichen ...
Dann kam er mit der Idee, ob nicht der Kläger die Klage zurücknehmen kann, wobei die Gegenseite keinen Kostenanteil stellt. Dann wären wir ja im außergerichtlichen Bereich ... Aber wenn die Parteien dann nicht zu einer Einigung kommen, müsste ja die Klage neu erhoben werden, und wenn die Klage erst zurückgenommen wird, wenn eine Einigung bevorsteht? Dann muss ich doch einmal das Gerichtsverfahren abrechnen (1,3 VG und vermutlich 1,2 TG) und dann anschließend das außergerichtliche (1,3 VG und 1,5 EG). Dann wird das Ganze ja noch teurer, oder wie seht Ihr das?
Die Sache hat mich schon etwas um den Schlaf gebracht, ich bin also für alle Anregungen offen
und allen einen schönen letzten Arbeitstag der Woche
Abrechnung - Einigung während Gerichtsverfahren
- Anahid
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Seid Ihr denn in dem Gerichtsverfahren schon tätig geworden? Klageerwiderung eingereicht oder zumindest bestellt?
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Dann ist der Vorschlag Deines Chefs, wenn er die Kosten niedrig halten will für den Mandanten, Quatsch. Denn selbst wenn die Gegenseite keinen Kostenantrag stellt, so ist doch bei Euch bereits die 1,3 VG angefallen. Selbst wenn Ihr also einen gerichtlichen Vergleich abschließt, würde zwar die 1,2 TG + 1,0 EG hinzukommen, würde aber das Verfahren beendet und sich außergerichtlich geeinigt, dann würden ja zusätzlich zu der 1,3 VG die 1,3 GG + 1,5 EG anfallen. Also bei gerichtlichem Vergleich hast Du weitere 2,2 Gebühren, bei außergerichtlicher Regelung weitere 2,8 Gebühren = 0,6 mehr. Da ist der gerichtliche Vergleich - auch bei Hinzunahme von noch nicht rechtshängigen Ansprüchen - die günstigste Variante.
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Ich stimme Anahid voll und ganz zu. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Kläger sich damit einverstanden erklärt, faktisch auf eine Titulierung seiner Forderung zu verzichten, indem der Vergleich nicht gerichtlich protokolliert wird, zumal der Kläger auch noch seine Kosten selbst tragen soll. Als Klägervertreter kann man so ein Vergleichsangebot nur ablehnen.
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Dann würde ich an eurer Stelle noch versuchen, eine für euch günstige Kostenquoatelung zu erreichen, die mit in den Verlgeich aufgenommen werden soll. Oder aber mindestens durchsetzen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Dann müsste euer Mandantn nur die eigenen RA Kosten tragen und ein Teil der Gerichtskosten, wobei sich da bei einer Einigung die Gebühr ja auch noch einmal reduziert.
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Nach welchem Wert würden sich bei einem Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts eigentlich die Gerichtskosten richten - dem was ursprünglich rechtshängig war oder auch das nicht rechtshängige?
- Anahid
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Sowohl als auch. Bzgl. nicht rechtshängiger Ansprüche entsteht eine 0,25 Gebühr Nr. 1900 GKG.
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