DRINGEND Abrechnung Einstw. Verfverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
aaradya
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#11

14.04.2015, 09:28

Dickes Daaaaanke Dir Liesel.....dann kann es jetzt zum Cheffe auf den Tisch
jennjenn87
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#12

14.04.2015, 10:06

Bei dem Abgleich ziehst du nicht die eine Gebühr von der anderen ab.
Du rechnest die beiden einzelnen Gebühren zusammen, also die 1,0 EG (1,3 VerfG) und die 1,5 EG (0,8 VerfG).
Dann musst du schauen, welche Höhe die höchste Gebühr aus dem Gesamtstreitwert (also 1.730,00 € + 6000,00 €) ist.
Und die beiden addierten Beträge dürfen nicht höher sein, als die 1,5 EG (1,3 VerfG) aus dem SW 7.730,00 €.
Ist die Summe höher, darfst du nur die Obergrenze aus § 15 III RVG berechnen.

Heißt in deinem Fall:
1,3 VerfG (1.730,00) -> 195,00 €
0,8 VerfG (6.000,00) -> 283,20 €
ergibt bei mir -> 478,20 €

Obergrenze:
1,3 VerfG (7.730,00) -> 592,80 €
Der Gebührenbetrag der beiden einzelnen Gebühren ist zusammen also nicht höhe als die Obergrenze, du berechnest also 478,20 €. Wäre der Betrag der einzelnen Gebühren oben höher als die 592,80 €, dürftest du lediglich die 582,80 € in Ansatz bringen.

Und das gleiche Spiel machst du dann auch mit der Einigungsgebühr, nur eben mit den entsprechend geänderten Gebührensätzen.

Ich hoffe, das war jetzt einigermaßen verständlich
aaradya
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#13

14.04.2015, 10:18

Danke Dir Jennjenn so langsam dämmert es bei mir doch.....darf ich bestimmt öfters machen und dann wrid das werden
aaradya
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#14

14.04.2015, 10:29

Jetzt hab ich noch eine kurze Frage. Gegenüber der RSV können wir nur die Gebühr für das einstweilige Verfahren abrechnen.

Gegenüber der Mdt. sollen ja die Geb. für den Urlaubsabgleich (aus den 6.000) berechnet werden.

Warum ziehe ich den Betrag der RS von dem Betrag der Mdt am Schluss ab?

Cheffe meint, dass die eine Sache nichts mit der anderen zu tun hat.
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#15

14.04.2015, 10:34

Es ist doch alles in einem Verfahren gelaufen, oder? Wenn ja, kannst du nur eine Gesamtabrechnung machen. Die RSV hat nur die Gebühren zu tragen, welche von der Deckungszusage umfaßt sind.

I.Ü. kannst du nicht zwei Rechnungen machen. Du erstellst die Gesamtrechnung. Eine Kopie hiervon erhält die RSV mit dem Hinweis, dass diese auf Grund der erteilten DZ XX Euro zu zahlen hat und das Original bekommt die Mandantin mit der Bitte um Ausgleich des nicht von der RSV zu tragenden Betrages in Höhe von YY Euro.
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#16

14.04.2015, 12:14

Ja so sehe ich das auch....zuerst wurde eben die einstweilige Verfügung beantragt und heute war nun die Verhandlung. Er möchte nun versuchen, dass die RSV alles übernimmt. Ansonsten hätte ich es auch so gemacht wie du oben geschrieben hast....aber er meint das sei falsch und eben zwei getrennte Sachen.
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#17

14.04.2015, 12:16

Ein Hinweis könnte das Gerichtsaktenzeichen sein. Wenn du da zwei unterschiedliche hast, dann sind es zwei Verfahren, ansonsten ist es nur eins
aaradya
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#18

14.04.2015, 13:28

Aaaaalso, gerade nachgehakt bei Cheffe....es ist nur ein gerichtliches AZ vorhanden. Also ein Vorgang.

Habe nun auch die Infobekommen, dass alles über die RSV abzuwickeln ist bis eben auf die SB.

Dann bleibt es doch bei der Berechnung - nur dass ich am Schluss nicht den RSV Betrag von der MDT abziehe oder?
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#19

14.04.2015, 13:33

Komplettrechnung an Mandantin mit der Bitte um Ausgleich der SB, Kopie an RSV und um Überweisung des Rechnungsbetrages abzüglich der SB bitten.
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#20

14.04.2015, 13:37

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